Leitsatz
Für die Frage des Auseinanderfallens des Orts des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts kommt es nicht auf politische Grenzen an. Der Ort es eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen aus der Perspektive beider Orte auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort i. S. d. Rechtsprechung des BFH, scheidet daher eine doppelte Haushausführung aus.
Sachverhalt
Die Entfernung zwischen der Familienwohnung des Klägers in Hamburg und seinem Arbeitsplatz in Hamburg beträgt ca. 26 km und ist mit dem Pkw in einer Zeit von 41 Minuten zurückzulegen. Das Finanzamt hat die vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, da es an der örtlichen Trennung vom Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort fehle. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die politischen Gemeindegrenzen kein Kriterium für die Beantwortung der Frage sein können, ob der Ort der Familienwohnung und der Beschäftigungsort auseinanderfallen.
Entscheidung
Der Ort des eigenen Hausstands ist nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Eine solche doppelte Haushaltsführung kann aber nur dann vorliegen, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive des eigenen Hausstands wie aus der Perspektive des Beschäftigungsortsauseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Im Streitfall kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Arbeitsplatz in Hamburg in zumutbarer Weise täglich vom eigenen Hausstand aus aufsuchen kann oder nicht. Bei einer Entfernung von 25 km und bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. eine Wegezeit von unter 1 Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter großstädtischen Bedingungen nach Auffassung des FG davon auszugehen, dass der tägliche Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar ist. Im Streitfall fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort daher nicht auseinander.
Hinweis
Das Urteil des FG ist rechtskräftig, da nach Auffassung des FG Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Das FG hat jedoch neben den bereits berücksichtigten Fahrten für die Wege des Klägers zwischen der Zweitwohnung und seinem Arbeitsplatz auch die 1-mal wöchentlich durchgeführten Fahrten von der Familienwohnung zu seinem Arbeitsplatz als Werbungskosten berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014, 1 K 234/12