OFD Hannover, Verfügung v. 30.11.1998, S 2255 - 15 - StO 223/S 2255 - 71 - StH 215
1. Altersruhegeld
Versicherte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben haben, erhalten vom Erreichen der Altersgrenze an ein Altersruhegeld. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Die Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
2. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
Wird der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze berufs- oder erwerbsunfähig, hat er nach §§ 43, 44 SGB VI einen Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieser Anspruch erlischt, sobald der Rentenberechtigte ein Altersruhegeld erhält, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI). Wegen dieser Beschränkung der Laufzeit sind Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten stets als abgekürzte Leibrenten anzusehen, deren Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu bestimmen ist. AufR 167 Abs. 6 und 7 EStR 1996 wird hingewiesen.
2.1 Renten auf Zeit
Wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit befristet gewährt (sog. Rente auf Zeit; § 102 SGB VI), weil z.B. die begründete Aussicht besteht, daß die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente i.S. des § 55 Abs. 2 EStDV, für deren Ertragsanteil die Laufzeit bis zum Ablauf der Befristung maßgebend ist. Wird eine solche Rente auf Zeit wiederholt gewährt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar an, so handelt es sich insgesamt um eine abgekürzte Leibrente, deren Ertragsanteil sich nach der voraussichtlichen Gesamtlaufzeit bestimmt (vgl. BFH vom 22.1.1991, X R 97/89, BStBl 1991 II S. 686). Die voraussichtliche Laufdauer ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen.
Beispiel:
Der am 10.5.1963 geborene A erhält nach einem Unfall seit dem 1.4.1993 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er ist nach den Angaben im Rentenbescheid voraussichtlich bis zum 31.10.1999 erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 30.6.1999 wird die Erwerbsunfähigkeit für drei weitere Jahre bis zum 31.12.2002 festgestellt.
Lösung:
Die hier gezahlte Rente ist als abgekürzte Leibrente zu behandeln; die Laufzeit beträgt (zunächst) 6 Jahre und 9 Monate (abgerundet 6 Jahre). Die aufgrund der Veränderung verlängerte Laufzeit von 9 Jahren ist erstmals bei der Ermittlung des Ertragsanteils der Rentenzahlungen ab dem 30.6.1999 zugrunde zu legen.
3. Zusatzversorgungsrenten der VBL
Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen geleisteten Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene stellen grundsätzlich lebenslängliche Leibrenten dar H 167 EStH 1997). Werden sie neben einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, sind sie demgegenüber als abgekürzte Leibrenten zu behandeln ( BFH vom 4.10.1990, X R 60/90, BStBl 1991 II S. 89), deren Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln ist.
4. Witwenrente
Wegen der Berechnung des Ertragsanteils von Renten, deren Höhe von verschiedenen unabhängigen Voraussetzungen bestimmt ist (z.B. die „Große Witwen- oder Witwerrente” nach § 46 Abs. 2 SGB VI), wird aufR 167 Abs. 8 EStR 1996 undH 167 EStH 1997 verwiesen. Erhält ein Steuerpflichtiger eine „Große Witwen- oder Witwerrente” nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) und erlischt dieser Anspruch bei Vollendung des 45. Lebensjahres (Beginn des Anspruchs auf die „Große Witwen- und Witwerrente” nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht, z.B. weil das Kind der Witwe/des Witwers erst später das 18. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente von Beginn an als lebenslängliche „Große Witwen- oder Witwerrente” zu behandeln. Der Ertragsanteil richtet sich in diesen Fällen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.
5. Waisenrente
Im Falle des Todes des Rentenberechtigten wird unter den Voraussetzungen des § 48 SGB VI auch den Kindern des Versicherten eine Rente (Halb- oder Vollwaisenrente) gewährt. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder ist das Kind wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, tritt eine Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein. Im Falle der Unterbrechung der Ausbildung durch die Erfüllung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens jedoch für die Dauer des ges...