Einlage
Zur Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die die Bewertungsfreiheit bereits während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen in Anspruch genommen wurde →H 6.12 (Geringwertiges Wirtschaftsgut).
Nachholung
Hat der Stpfl. von der Bewertungsfreiheit im Jahr der Anschaffung oder Herstellung keinen Gebrauch gemacht, so kann er sie in einem späteren Jahr nicht nachholen (→BFH vom 17.3.1982 – BStBl II S. 545).
Private Mitbenutzung
Hat ein Stpfl. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, so muss er den Teil der Aufwendungen, der dem privaten Nutzungsanteil entspricht, während der Nutzungszeit des Wirtschaftsguts dem Gewinn jeweils in dem Umfang hinzurechnen, der der tatsächlichen Nutzung in jedem Wirtschaftsjahr entspricht (→BFH vom 13.3.1964 – BStBl III S. 455).
Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit
Die selbständige Nutzungsfähigkeit verbundener oder gemeinsam genutzter Wirtschaftsgüter ist kein Kriterium bei der Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit. Ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Ob es auch selbständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung (§ 93 BGB), dem Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem äußeren Erscheinungsbild ab. Erscheinen die beweglichen Gegenstände danach für sich genommen unvollständig oder erhält ein Gegenstand ohne den oder die anderen gar ein negatives Gepräge, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen; Entsprechendes gilt für Sachen, die in einen unbeweglichen Gegenstand eingebaut werden (→BFH vom 5.9.2002 – BStBl II S. 877).
Viehvermögen
Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (→BFH vom 15.2.2001 – BStBl II S. 549). Die Berücksichtigung eines Schlachtwerts braucht bei Tieren, die in Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, die vor dem 1.7.2002 enden, nicht vorgenommen zu werden (→ BMF vom 14.11.2001 – BStBl I S. 864, Rdnr. 25).
(Anhang 9)
ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter
- Ausstellungsgegenstände – einzelne Gegenstände, die zu einer Verkaufsausstellung (z. B. Sanitärausstellung) zusammengefasst sind, es sei denn, einzelne der zu der Ausstellung zusammengefassten Wirtschaftsgüter haben ihre selbständige Bewertbarkeit dadurch verloren, dass sie fest und auf längere Dauer mit anderen Gegenständen verbunden sind und nur in dieser technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen können, z. B. Badewanne und Armaturen (→BFH vom 9.8.2001 – BStBl II S. 842),
- Bestecke in Gaststätten, Hotels, Kantinen (→BFH vom 19.11.1953 – BStBl 1954 III S. 18),
- Bibliothek eines Rechtsanwalts (→BFH vom 17.5.1968 – BStBl II S. 566),
- Bücher einer Leih- oder Fachbücherei (→BFH vom 8.12.1967 – BStBl 1968 II S. 149),
- Einrichtungsgegenstände in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten u. ä. – auch als Erstausstattung und in einheitlichem Stil (→BFH vom 29.7.1966 – BStBl 1967 III S. 61),
- Fässer/Flaschen (→BFH vom 1.7.1981 – BStBl 1982 II S. 246),
- Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen (→BFH vom 17.5.1968 – BStBl II S. 571),
- Instrumentarium eines Arztes, auch als Grundausstattung (→BFH vom 17.5.1968 – BStBl II S. 566),
- Kisten (→BFH vom 1.7.1981 – BStBl 1982 II S. 246),
- Lampen als selbständige Wirtschaftsgüter (Steh-, Tisch- und Hängelampen; →BFH vom 17.5.1968 – BStBl II S. 567),
- Leergut (→BFH vom 1.7.1981 – BStBl 1982 II S. 246),
- Legehennen in eiererzeugenden Betrieben,
- Möbel in Hotels und Gaststätten, auch als Erstausstattung (→BFH vom 17.5.1968 – BStBl II S. 566),
- Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens, auch Systemmüllbehälter,
- Musterbücher und -kollektionen im Tapeten- und Buchhandel (→BFH vom 25.11.1965 – BStBl 1966 III S. 86),
- Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät (→BFH vom 7.9.2000 – BStBl 2001 II S. 41),
- Paletten zum Transport und zur Lagerung von Waren (→BFH vom 9.12.1977 – BStBl 1978 II S. 322 und vom 25.8.1989 – BStBl 1990 II S. 82),
- Regale, die aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden (→BFH vom 26.7.1979 – BStBl 1980 II S. 176) sowie Regale, die zu Schrankwänden zusammengesetzt sind (→BFH vom 9.8.2001 – BStBl 2002 II S. 100),
- Ruhebänke als Werbeträger,
- Schallplatten,
- Schreibtischkombinationsteile, die nicht fest miteinander verbunden sind, wie z. B. Tisch, Rollcontainer, Computerbeistelltisch (→BFH vom 21.7.1998 – BStBl II S. 789) sowie einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraub...