Abbruchabsicht
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Gebäudes ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen (→BFH vom 7.12.1978 – BStBl 1979 II S. 729).
Beteiligung
Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung →BFH vom 7.11.1990 (BStBl 1991 II S. 342) und vom 6.11.2003 (BStBl 2004 II S. 416).
Einlage
Teilwert bei Einlage im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung
→H 6.12 (Teilwert)
→BFH vom 29.4.1999 (BStBl 2004 II S. 639)
Ersatzteile im Kfz-Handel
→BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 514)
Fehlmaßnahme
Eine Fehlmaßnahme liegt unabhängig von der Ertragslage des Betriebs vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (→BFH vom 20.5.1988 – BStBl 1989 II S. 269).
→Überpreis
Forderungen
- Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat (→BFH vom 20.8.2003 – BStBl II S. 941).
- Bei Forderungen aus Schuldscheindarlehen kann im Allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden (→BFH vom 19.5.1998 – BStBl 1999 II S. 277).
Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden
- Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten, ohne die in solchen Arbeiten ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile anzusetzen. Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten nach dem UmwStG gehören zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (→BFH vom 10.7.2002 – BStBl II S. 784).
Eine →Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis zur Höhe der aktivierten Herstellungskosten zulässig und nicht auf den dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Die Höhe der Teilwertabschreibung ist nach der retrograden Bewertungsmethode (→H 6.8) zu ermitteln. Eine →Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn
- die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens entfallen ist,
- selbständige Teilleistungen abgenommen werden oder
- die Aufträge bewusst verlustbringend kalkuliert werden (→BFH vom 7.9.2005 – BStBl 2006 II S. 298); →Verlustprodukte.
- →H 6.1
Investitionszuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter (→BFH vom 19.7.1995 – BStBl 1996 II S. 28).
Kapitalersetzendes Darlehen
Der Teilwert eines kapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzkapitalgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten (→BFH vom 6.11.2003 – BStBl 2004 II S. 416). Dasselbe gilt für eigenkapitalersetzende Darlehen, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft der von ihnen beherrschten Betriebskapitalgesellschaft gewähren. Die Teilwertabschreibung eines solchen Darlehens kann nicht auf dessen Unverzinslichkeit gestützt werden (→BFH vom 10.11.2005 – BStBl 2006 II S. 618).
Retrograde Wertermittlung
Bei der retrograden Ermittlung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern können nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als auch ein gedachter Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte (→BFH vom 9.11.1994 – BStBl 1995 II S. 336).
→H 6.8 (Retrograde Bewertungsmethode)
Schätzung
Im Rahmen der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze (→BFH vom 25.8.1983 – BStBl 1984 II S. 33).
Teilwertabschreibung
Teilwertbegriff
Der Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird; es ist unerheblich, ob die Zusammensetzung und Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (→BFH vom 31.1.1991 – BStBl II S. 627).
Teilwertvermutungen
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Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (→ BFH vom 13.4.1988 – BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb ei... |