Betriebsverkleinerung
Eine Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zu einer Betriebsaufgabe (>BFH vom 12.11.1992 – BStBl 1993 II S. 430).
Bewertungsstetigkeit
Das in R 14 Abs. 2 eingeräumte Wahlrecht, auf die Aktivierung der Feldbestände zu verzichten, bindet den Landwirt nicht für die Zukunft (>BFH vom 6.4.2000 – BStBl II S. 422).
Eiserne Verpachtung
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB >BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
Körperschaft des öffentlichen Rechts als Erbin
Setzt ein Stpfl. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erbin seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein, so führt das im Zeitpunkt des Todes zu einer Betriebsaufgabe in der Person des Erblassers (>BFH vom 19.2.1998 – BStBl II S. 509).
Parzellenweise Verpachtung
>H 16 (5)
Rückverpachtung
Eine Betriebsveräußerung liegt auch vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Betriebs veräußert und sogleich an den Veräußerer zurückverpachtet werden (>BFH vom 28.3.1985 – BStBl II S. 508).
Teilbetrieb
- >R 14 Abs. 3 und 4 sowie R 16 Abs. 3
- Ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb setzt im Fall der Veräußerung einer Teilfläche eines Nachhaltsbetriebes weder voraus, dass für die veräußerten Flächen bereits ein eigener Betriebsplan sowie eine eigene Betriebsabrechnung vorlagen, noch dass die veräußerte Fläche selbst einen Nachhaltsbetrieb mit unterschiedlichen Holzarten und Altersklassen bildet; es genügt, dass der Erwerber die Teilflächen als selbständiges, lebensfähiges Forstrevier fortführen kann (>BFH vom 17.1.1991 – BStBl II S. 566).
Verpachtung
Verpächter hat Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung des Betriebs (>BFH vom 15.10.1987 – BStBl 1988 II S. 260 und vom 28.11.1991 – BStBl 1992 II S. 521).
>R 16 Abs. 5
Wirtschaftserschwernisse
>BMF vom 5.3.1992 (BStBl 1992 I S. 187):
1. |
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
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2. |
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
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3. |
Gewinnermittlung nach § 13a EStG Die Entschädigung ist mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten. |
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