Abtretung
Zur Zurechnung von Zinsen bei Abtretung einer verzinslichen Forderung >BFH vom 8.7.1998 (BStBl 1999 II S. 123).
Betriebsaufspaltung
>H 15.7 (4) Gewinnausschüttungen
Einlagenrückgewähr
- Rückgewähr von Einlagen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft; bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger >BMF vom 9.1.1987 (BStBl I S. 171).
- Der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stammende Gewinnanteil ist beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln. Im Bereich der Gewinneinkünfte ist der Buchwert der Beteiligung um die aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanzierte Ausschüttung zu verringern (>BFH vom 7.11.1990 – BStBl 1991 II S. 177).
- Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert sind, auch dann nicht, wenn der Stpfl. an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG beteiligt ist. Ob Ausschüttungen in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich nach dem gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festgestellten steuerlichen Einlagekonto der Körperschaft. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert ist, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. d. § 17 EStG (>BFH vom 19.7.1994 – BStBl 1995 II S. 362); >aber § 17 Abs. 4 EStG.
- Zur Bescheinigung der Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, durch die Kapitalgesellschaft >§ 27 Abs. 3 KStG.
Erstattungszinsen nach § 233a AO
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (>BMF vom 5.10.2000 – BStBl I S. 1508).
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005)
- >BMF vom 31.8.1979 (BStBl I S. 592) zur steuerlichen Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen.
- >BMF vom 13.11.1985 (BStBl I S. 661) zum Näherungsverfahren zur Berechnung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen.
- >BMF vom 27.7.1995 (BStBl I S. 371) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 25.3.2002 (BStBl I S. 476) zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung.
>BMF vom 15.6.2000 (BStBl I S. 1118) zu Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsverträgen (Policendarlehen).
- Zinsen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als 12 Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung steuerfrei (>BFH vom 12.10.2005 – BStBl 2006 II S. 251).
- Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft. Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist (>BFH vom 1.3.2005 – BStBl 2006 II S. 365).
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
Zur Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG >BMF vom 1.10.2009 (BStBl I S. 1172)
Ferienwohnung
Überlässt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär mit der Nutzung Kapitalerträge (>BFH vom 16.12.1992 – BStBl 1993 II S. 399).
Hochzins- und Umtauschanleihen
>BMF vom 2.3.2001 – BStBl I S. 206
Investmentanteile
>BMF vom 18.8.2009 (BStBl I S. 931))
Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss auf Grund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird (>BFH vom 1.3.1977 – BStBl II S. 545). Das gilt auch bei einer Verpflichtung zur Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung; die Rückzahlung stellt keine negative Einnahme dar (>BFH vom 29.8.2000 – BStBl 2001 II S. 173).
Schenkung unter Auflage
Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers vom Beschenkten angelegt, erzielt dieser hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage weiterzuleiten hat (>BFH vom 26.11.1997 – BStBl 1998 II S. 190).
Schneeballsystem
- Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm vorgetäuscht wird, in ...
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