H 3.0

Steuerbefreiungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

>Anlage zum BMF-Schreiben vom 20.8.2007 (BStBl I S. 656)

Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

H 3.1

Allgemeines

  • Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen (>§§ 21-22 SGB I).
  • Zur Rechtsnachfolge bei diesen Leistungen (>§§ 5659 SGB I).

Krankenversicherung

Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausländischen Krankenversicherung (>BFH vom 26.5.1998 – BStBl II S. 581).

Unfallversicherung

Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (>BFH vom 7.8.1959 – BStBl III S. 462).

H 3.2

Existenzgründerzuschuss

Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht der Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III dienen (>BFH vom 26.6.2002 – BStBl II S. 697).

Leistungen nach dem SGB III

>R 3.2 LStR 2011

H 3.4

Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

>R 3.4 LStR 2011

H 3.5

Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

>R 3.5 LStR 2011

H 3.6

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).

Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

>R 3.6 LStR 2011

H 3.7

Allgemeines

Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen gewährt werden:

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

  • Laufende Beihilfe – Beihilfe zum Lebensunterhalt.
  • Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 16a FlüHG).

Lastenausgleichsgesetz (LAG)

H 3.8

Wiedergutmachungsleistungen

>Bundesentschädigungsgesetz

>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung

>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

>Entschädigungsrentengesetz

>Wiedergutmachungsrecht der Länder

H 3.11

Beihilfen

Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23.9.1998 – BStBl 1999 II S. 133).

Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

>R 3.11 LStR 2011

Beihilfen zu Lebenshaltungskosten

können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (>BFH vom 27.4.2006 – BStBl II S. 755).

Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen

>H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2011

Öffentliche Stiftung

Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn

 

a)

die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist

oder

 

b)

das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht

oder

 

c)

die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.

Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66

Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.

Pflegegeld

  • Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für Heimerziehung und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung >BMF vom 21.4.2011 (BStBl I S. 487)
  • Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege >H 18.1 (Kindertagespflege).
  • >Beihilfen.

H 3.12

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

>R 3.12 LStR 2011

>H 3.11 (Öffentliche Kassen) LStH 2011

H 3.13

Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

>R 3.13 LStR 2011

>H 3.11 (Öffentliche Kassen) LStH 2011

H 3.14

Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner

Die Steuerbefreiung gilt auch für Zuschüsse gem. §§ 106 und 315 SGB VI.

H 3.16

Steuerfreie Leistungen für Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes

>R 3.16 LStR 2011

H 3.26

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

>R 3....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?