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"(1) Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Beschäftigungen i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (siehe Abs. 3) und Maßnahmen nach § 16d SGB II, bei denen kein übliches Arbeitsentgelt, sondern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Hilfeempfängers gewährt wird, stehen der Berücksichtigung nicht entgegen. Ein Kind, das in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. … (2) Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland zu erfolgen. Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld dient als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender. (3) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Hierfür ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich. Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten eines Kalenderjahres hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit, wenn im Beschäftigungsjahr im Durchschnitt der Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die Grenze von 400 Euro nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, ist eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht, ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten bzw. wenn anstelle der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. (4) Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, siehe aber DA 31.2.3. Ist das Kind jedoch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht als Arbeitsuchender gemeldet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung bzw. während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass das Kind schriftlich erklärt, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender zu melden. Eine bestehende Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland vor Eintritt der Erkrankung oder des Beschäftigungsverbotes ist nicht erforderlich. Die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. Neben der Feststellung, ob und wann die Arbeitssuche voraussichtlich fortgesetzt oder begonnen werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben." |