Allgemeines
Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (>BFH vom 20.5.2010 – BStBl II S. 723).
Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder
Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise
Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (>BFH vom 7.5.2013 – BStBl II S. 808).
Berufsausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium >BMF vom 22.9.2010 (BStBl I S. 721)
(Anhang 5a)
Bewirtungskosten
>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
>R 4.10 Abs. 5 bis 9
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (>R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (>BFH vom 12.12.1991 – BStBl 1992 II S. 524).
>Gemischte Aufwendungen
>Karnevalsveranstaltungen
Brille
>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Bücher
Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 21.5.1992 – BStBl II S. 1015).
Deutschkurs
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (>BFH vom 15.3.2007 – BStBl II S. 814 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19).
(Anhang 14)
Einbürgerungskosten
Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 18.5.1984 – BStBl II S. 588 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19).
(Anhang 14)
Erbstreitigkeiten
Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (>BFH vom 17.6.1999 – BStBl II S. 600).
Feier mit beruflicher und privater Veranlassung
Gemischt veranlasste Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden (>BFH vom 8.7.2015 – BStBl II S. 1013).
Führerschein
Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung (>BFH vom 5.8.1977 – BStBl II S. 834 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19).
(Anhang 14)
Gemischte Aufwendungen
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (>BFH vom 21.9.2009 – BStBl 2010 II S. 672); zu den Folgerungen >BMF vom 6.7.2010 (BStBl I S. 614).
(Anhang 14)
Geschenke an Geschäftsfreunde
>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
>R 4.10 Abs. 2 bis 4
Gesellschaftliche Veranstaltungen
Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, z. B. eines Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (>BFH vom 1.8.1968 – BStBl II S. 713).
>Gemischte Aufwendungen
>Karnevalsveranstaltungen
>Kulturelle Veranstaltungen
Hörapparat
>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Karnevalsveranstaltungen
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29.3.1994 – BStBl II S. 843).
Kleidung und Schuhe
Als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (>BFH vom 18.4.1991 – BStBl II S. 751 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4).
(Anhang 14)
Ausnahme: typische Berufskleidung >R 3.31 LStR 2015 und H 9.12 (Berufskleidung) LStH 2015
Körperpflegemittel, Kosmetika
Als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (>BFH vom 6.7.1989 – BStBl 1990 II S. 49 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4).
(Anhang 14)
Kontoführungsgebühren
Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (>BFH vom 9.5.1984 – BStBl II S. 560).
Konzertflügel einer Musiklehrerin
Kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ...