H 5.1 Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
>BMF vom 12.3.2010 (BStBl I S. 239), Rn. 19 ff.
(Anhang 9 III 1)
Betriebsvermögensvergleich für gewerbliche Betriebe
>R 4.1 Abs. 2
Bodengewinnbesteuerung
>H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Bodengewinnbesteuerung)
Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft
für ihr gesamtes Betriebsvermögen (>R 4.2 Abs. 2) einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter ergibt sich aus § 141 AO (>BFH vom 23.10.1990 – BStBl 1991 II S. 401 und vom 11.3.1992 – BStBl II S. 797).
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
>AEAO zu § 140 AO
Gesetzliche Vorschriften
für die Buchführung und den Jahresabschluss i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238, 240, 241a, 242, 264 – 264c, 336, 340a und 341a HGB) und die Vorschriften des § 141 AO. Nicht darunter fallen Vorschriften, die nur die Führung bestimmter Geschäftsbücher vorschreiben, aber keine Abschlüsse verlangen.
(Anhang 10 I)
Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter
einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach § 5 EStG (>BFH vom 11.3.1992 – BStBl II S. 797); sie erfolgt in der Weise, dass die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefasst wird.
Handelsregister
Maßgeblichkeit
Zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung >BMF vom 12.3.2010 (BStBl I S. 239) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 22.6.2010 (BStBl I S. 597).
(Anhang 9 III 1)
H 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
Allgemeines
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG sind – soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt – die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Vorschriften der §§ 140 bis 148, 154 AO zu beachten. Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften i. S. d. Satzes 1 sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts, für bestimmte Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften außerdem die des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB. Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl. diesen Vorschriften, so sind sie der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).
Aufbewahrungspflichten
Aufzeichnungspflichten
Besondere Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG >R 4.11.
Bargeschäfte
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel, Identitätsnachweis >BMF vom 5.4.2004 (BStBl I S. 419).
(Anhang 10 III)
Belegablage
Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Belegablage >BFH vom 16.9.1964 (BStBl III S. 654) und vom 23.9.1966 (BStBl 1967 III S. 23).
Beweiskraft der Buchführung
AEAO zu § 158 AO.
Freie Berufe
Die Angehörigen der freien Berufe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, müssen bei der Buchung der Geschäftsvorfälle die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen (>BFH vom 18.2.1966 – BStBl III S. 496). Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip findet auch für die Gewinnermittlung bilanzierender Freiberufler Anwendung (>BFH vom 10.9.1998 – BStBl 1999 II S. 21).
Gesellschafterwechsel
Eine Personengesellschaft ist nicht verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen (>BFH vom 9.12.1976 – BStBl 1977 II S. 241).
Grundbuchaufzeichnungen
Die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden (§ 239 Abs. 4 HGB; § 146 Abs. 5 AO).
(Anhang 10 I)
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)