Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung
>BMF vom 8.10.2004 (BStBl I S. 933)
Gewinneinkünfte
- § 21 Abs. 2 EStG ist auf Gewinneinkünfte nicht entsprechend anzuwenden (>BFH vom 29.4.1999 – BStBl II S. 652).
- >H 4.7 (Teilentgeltliche Überlassung)
Ortsübliche Marktmiete
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen (>BFH vom 10.5.2016 – BStBl II S. 835).
Überlassung an fremde Dritte
Die Nutzungsüberlassung ist in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG selbst dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Wohnung einem fremden Dritten überlassen wird und der Stpfl. aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen (>BFH vom 28.1.1997 – BStBl II S. 605).
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