H 34c (1-2)
Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA
>H 34c (5) Anrechnung
Festsetzung ausländischer Steuern
Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH vom 5.2.1992 – BStBl II S. 607).
Nichtanrechenbare ausländische Steuern
Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
>Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.
H 34c (3)
Anrechnung (bei)
abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage
Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (>BFH vom 2.2.1994, Leitsatz 8 – BStBl II S. 727),
- abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),
- schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BFH vom 31.7.1991 (BStBl II S. 922),
schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern
§ 34c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).
Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung
Beispiel:
Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2016
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 101.900 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 5.300 € |
Sonderausgaben | 6.140 € |
In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
S. d. E. (101.900 € + 5.300 € =) | 107.200 € |
Altersentlastungsbetrag | ‐ 1.900 € |
G. d. E. | 105.300 € |
Sonderausgaben | ‐ 6.140 € |
z. v. E. | 99.160 € |
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif | 24.934 € |
Durchschnittlicher Steuersatz: 24.934 € * 100 / 99.160 = |
25,1452 % |
Höchstbetrag: 25,1452 % von 6.500 € = 1.634,44 €, aufgerundet |
1.635 € |
Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.
H 34c (5)
Allgemeines / Doppelbesteuerungsabkommen
>Stand der DBA >Anhang 12 I
Anrechnung
Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Steuern (§ 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) ergibt sich aus den jeweiligen DBA. Danach ist regelmäßig die in Übereinstimmung mit dem DBA erhobene und nicht zu erstattende ausländische Steuer anzurechnen. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind das hiernach die nach den vereinbarten Quellensteuersätzen erhobenen Quellensteuern, die der ausländische Staat als Quellenstaat auf diese Einkünfte erheben darf. Nur diese Steuern sind in Übereinstimmung mit dem jeweiligen DBA erhoben und nicht zu erstatten. Eine Anrechnung von ausländischer Steuer kommt auch dann nur in Höhe der abkommensrechtlich begrenzten Quellensteuer in Betracht, wenn eine darüber hinausgehende ausländische Steuer wegen Ablaufs der Erstattungsfrist im ausländischen Staat nicht mehr erstattet werden kann (>BFH vom 15.3.1995 – BStBl II S. 580). Dies gilt nach der Neufassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG auch für Nicht-DBA-Fälle.
H 34c (6)
Pauschalierung
- Pauschalierung der Einkommensteuer für ausländische Einkünfte gem. § 34c Abs. 5 EStG >BMF vom 10.4.1984 (BStBl I S. 252)
- Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (ATE) >BMF vom 31.10.1983 (BStBl I S. 470; LStH 2016, Anhang 7)
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