Anlagevermögen
Baumbestand
Der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand gehört als Wirtschaftsgut zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen eines Forstbetriebs (>BMF vom 16.5.2012 – BStBl I S. 595).
(Anhang 20 III)
Erwerb von Wirtschaftsgütern kurz vor Betriebsveräußerung
Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht der Weiterführung veräußert wird (>BFH vom 10.8.2005 – BStBl 2006 II S. 58).
Filme
In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (>BFH vom 20.9.1995 – BStBl 1997 II S. 320).
Geschäfts- oder Firmenwert
Gewerblicher Grundstückshandel
>BMF vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434), Tz. 33
(Anhang 17)
Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
>BMF vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434), Tz. 27
(Anhang 17)
Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden
werden als Vorräte dem Umlaufvermögen zugeordnet (>BFH 7.9.2005 – BStBl 2006 II S. 298).
>H 6.7
Leergut in der Getränkeindustrie
>BFH vom 9.1.2013 (BStBl 2019 II S. 150):
- Leergut ist nach seiner Art unterschiedlich zu beurteilen: Der Eigentumsübergang erstreckt sich bei Einheitsleergut nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Bei Brunneneinheitsleergut und Individualleergut erstreckt sich der Eigentumsübergang allein auf den Inhalt der Flaschen und Kästen.
- Für die Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Pfandgeldes für Brunneneinheitsleergut und Individualleergut ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die Pfandverbindlichkeiten können um Bruch und Schwund zu mindern sein.
- Ausführungen zu Mehr- und Minderrücknahmen bei einem Leergutpool.
Musterhäuser
rechnen zum Anlagevermögen (>BFH vom 31.3.1977 – BStBl II S. 684).
Praxiswert/Sozietätspraxiswert
>BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 590)
Rohstoff
Zum Begriff des Rohstoffs und seiner Zuordnung zum Umlauf-(Vorrats-)vermögen >BFH vom 2.12.1987 (BStBl 1988 II S. 502).
Umlaufvermögen
Umfang >Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 HGB
(Anhang 10 I 1)
Vorführ- und Dienstwagen
rechnen zum Anlagevermögen (>BFH vom 17.11.1981 – BStBl 1982 II S. 344).