§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung

 

(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2§ 12 Nummer 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Absatz 1 gilt sinngemäß.

 

(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Absatz 6 Nummer 1 vorgelegen hatten.

 

(3) (weggefallen)

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