§ 62 Anspruchsberechtigte[1]

 

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

 

1.

im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

 

2.

ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

 

a)

nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

 

b)

nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

 

(2)[2] Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

 

1.

eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

 

2.

eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

 

a)

nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

 

b)

nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

 

c)

nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

 

3.

eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

 

a)

sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

 

b)[3]

im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Von 2005 bis 2006:

(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1.

einer Niederlassungserlaubnis,

2.

einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3.

einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4.

einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.

[1] § 62 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 62 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird. .
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss. Anzuwenden von 2006 bis 2019.
[3] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.8.2022, BGBl 2022 I S. 1450. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 u. a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. .

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge