§ 62 Anspruchsberechtigte[1]
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. |
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder |
2. |
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
|
(2)[2] Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
1. |
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, |
2. |
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
oder |
3. |
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
|
Von 2005 bis 2006:
(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. |
einer Niederlassungserlaubnis, |
2. |
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, |
3. |
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder |
4. |
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. |
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen