§ 79 Zulageberechtigte

1Nach § 10a Absatz 1 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

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