§ 81a Zuständige Stelle

1Zuständige Stelle ist bei einem

 

1.

Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz [Ab 30.09.2006: oder einem Landesbesoldungsgesetz ] [1] die die Besoldung anordnende Stelle,

 

2.

Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,

 

3.

versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und

 

4.

Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber .

2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

[1] Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007. Zur Anwendung vgl. Art. 28 Abs. 2. Anzuwenden ab 30.09.2006.

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