§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

 

1.

 

a)

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;

daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;[1]

 

b)

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

 

2.

von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:

ein Pauschbetrag von 51 Euro;

bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;

 

3.

von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a , Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

[1] Angefügt durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Anzuwenden von 2006 bis 2008.

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