2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht wird nicht von Amts wegen gewährt. Der Grenzpendler hat sie auf amtlichem Vordruck unter Vorlage der ausländischen Einkommensbescheinigung beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann für die Steuerklassenänderung verzichtet werden, wenn eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde in einem der beiden vorangegangenen Jahre bereits erfolgt ist. Das Betriebsstättenfinanzamt speichert die beantragte Steuerklasse, unter den gegebenen Voraussetzungen die Steuerklasse III, im ELStAM-Datenpool für den elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber ein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bei Arbeitnehmern, die unter die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag fallen, erfolgt die Eintragung der Lohnsteuerklasse in einer Papier-Bescheinigung, die bei Arbeitsaufnahme bzw. jeweils zu Beginn des Kalenderjahres dem inländischen Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen ist.
ELStAM-Verfahren für im Ausland wohnhafte Grenzpendler ja oder nein?
Seit 1.1.2020 werden auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbezogen. Die automatische Zuteilung einer persönlichen Identifikationsnummer, welche Voraussetzung für die Teilnahme an dem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren ist, kann aus technischen Gründen nur bei Arbeitnehmern erfolgen, die der inländischen Meldepflicht unterliegen. Bei (beschränkt) Steuerpflichtigen ohne inländischen Wohnsitz kann die Vergabe einer ID-Nummer nicht über das kommunale Meldeverfahren angestoßen werden. Soweit der ausländische Arbeitnehmer nicht bereits eine ID-Nummer hat, z. B. aufgrund eines früheren der inländischen Meldepflicht unterliegenden Wohnsitzes, muss ihre Vergabe und damit die Anwendung des ELStAM-Verfahrens beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Allerdings ist der Abruf der ELStAM verfahrenstechnisch weiterhin nicht möglich, wenn für den beschränkt Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen ist. Ebenfalls bis auf Weiteres von der elektronischen Lohnsteuerkarte ausgeschlossen sind ausländische Arbeitnehmer, die als Grenzpendler im Rahmen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht Arbeitslohn aus einer inländischen Tätigkeit beziehen. Dem Arbeitgeber stehen keine ELStAM beim BZSt zum Abruf zur Verfügung. Hier gilt für Lohnzahlungszeiträume seit 2020 bis zur technischen Umsetzung das bisherige (Papier-)Verfahren fort. Das Betriebsstättenfinanzamt stellt auf Antrag dem ausländischen Grenzpendler eine Bescheinigung mit den maßgebenden Besteuerungsmerkmalen (Lohnsteuerklasse, Kinderfreibetragszähler, Freibeträge) aus, die dem Lohnbüro bei Beginn der Beschäftigung für die Vornahme des Lohnsteuerabzugs vorzulegen ist. In allen anderen Fällen ist die Steuerklasse VI anzuwenden. Der elektronische Abruf ist in der ELStAM-Datenbank gesperrt. Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, die nach Ablauf des Jahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu übermitteln ist, darf seit 2023 als Ordnungsmerkmal nur noch die ID-Nummer verwendet werden, die sowohl in der (Papier-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug als auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben ist. Für den Personenkreis der im Ausland wohnhaften Grenzpendler und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Lohnsteuerfreibeträgen soll eine Teilnahme am elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale frühestens ab 2026 realisiert werden.
2.2 Einkommensteuerveranlagung
Das EStG sieht eine Pflichtveranlagung für im Inland wohnhafte EU-/EWR-Arbeitnehmer vor, bei denen der Steuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgt, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner im EU- bzw. EWR-Ausland bzw. in der Schweiz lebt. Dasselbe gilt für Grenzpendler, die im Ausland wohnhaft sind und für die durch das Betriebsstättenfinanzamt eine Papier-Bescheinigung mit den maßgebenden Besteuerungsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt worden ist.
Wie für sämtliche inländische Arbeitnehmer besteht für EU-/EWR-Arbeitnehmer auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Möglichkeit der Rückerstattung der Lohnsteuerabzugsbeträge in Form einer Antragsveranlagung für Alleinstehende.