Leitsatz
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.
Normenkette
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, § 34b Abs. 2 und 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des FA. Im Streitjahr (2018) erzielte er unter anderem Einkünfte aus LuF aus einem in Bundesland X belegenen Forstbetrieb. Das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständige FA Y erließ diesbezüglich am 24.7.2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018 und stellte laufende Einkünfte aus LuF i.H.v. 118.226 EUR fest.
Das FA übernahm diese Besteuerungsgrundlagen in den ESt-Bescheid für das Streitjahr. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Die von ihm in der ESt-Erklärung geltend gemachten besonderen Steuersätze für die Kalamitätsnutzung gemäß § 34b EStG seien nicht angewendet worden. Von den Einkünften aus Forstwirtschaft seien 111.733,76 EUR aus windbruchbedingten Notverkäufen entstanden. Davon unterlägen 73,31 % der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes und 26,69 % dem Viertel-Steuersatz.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2021, 3 K 3169/20 E, Haufe-Index 14670862, EFG 2021, 1518).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gehören im Streitfall zu den Einkünften des Klägers aus LuF. Sie sind dementsprechend im Rahmen dieser Einkünfte gemäß § 34b EStG zu ermitteln und folglich auch mit den Einkünften des Klägers aus LuF gesondert festzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn § 34b Abs. 2 EStG regelt die "Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen". Handelt es sich bei den fraglichen Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen – wie im Streitfall – um solche aus LuF, betrifft § 34b EStG demzufolge unmittelbar (auch) die Einkünfteermittlung. Insbesondere handelt es sich bei den außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34b EStG nicht um eine eigene – der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht unterfallende – weitere Einkunftsart.
2. Eine andere Frage ist es, wie sich im Falle des Vorliegens von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen die ESt nach § 34b Abs. 3 EStG bemisst. Die Gewährung der Tarifermäßigung selbst – das heißt die konkrete Höhe der ESt für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen – kann nicht im gesonderten Feststellungsverfahren, sondern nur im Veranlagungsverfahren durch das für die Einkommensbesteuerung zuständige FA erfolgen.
3. Für das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat der BFH bereits entschieden, dass in diesem Verfahren mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten festgestellt werden muss, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung des § 34b EStG sämtlich erfüllt sind (BFH, Urteil vom 25.8.1960, IV 262/59 S, Haufe-Index 409791, BStBl III 1960, 486). Für das im Streitfall einschlägige Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO gilt nichts anderes.
Weder Feststellung von Besteuerungsgrundlagen noch Verwaltungsakt
Die Überprüfung der Meldung von Kalamitäten durch den Forstsachverständigen ist keine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und auch kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Schadholzmenge dem Grunde und der Höhe nach. Eventuelle Einwände hiergegen sind daher im Besteuerungs- oder – wie im Streitfall – Feststellungsverfahren zu klären.
4. Da das Lage-FA Y vorliegend keine tarifbegünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, sondern nur laufende Einkünfte aus LuF festgestellt hat, kommt eine Gewährung der Tarifermäßigung des § 34b Abs. 3 EStG durch das FA nach §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AOnicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.5.2023 – VI R 12/21