Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Zusammenhang mit den (laufenden) Kapitalerträgen ist ausgeschlossen.[1]

Ein Abzug laufender Kosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nur noch in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG (Steuersatzspreizung/bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) möglich.[2]

Zur Frage des Werbungskostenabzugs liegen mehrere BFH-Entscheidungen vor.

Danach ist das allgemeine Kostenabzugsverbot nicht verfassungswidrig, da i. V. m. dem pauschalen Steuersatz eine Typisierung des Kostenabzugs i. V. m. dem Sparer-Pauschbetrag zulässig ist. Ausdrücklich bestätigte der BFH auch, dass Kosten selbst dann unter das Abzugsverbot fallen, wenn sie mit Einnahmen aus Jahren vor Einführung der Abgeltungsteuer zusammenhängen.[3] Damit bestätigt der BFH die zugrunde liegende Verwaltungsmeinung.[4]

Auch im Rahmen der sog. Günstigerprüfung[5] kommt der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht in Betracht.[6]

Veräußerungskosten sowie Kosten in Zusammenhang mit Termingeschäften mindern demgegenüber die Veräußerungsgewinne.[7]

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