Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
12.3.1 Allgemeines
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (z. B. Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Erstattungszinsen nach § 233a AO) hat der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Hierbei gilt der Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (25 %). Auf die im Rahmen der Veranlagung zu erhebende Einkommensteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erhoben.
Solidaritätszuschlag
Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gilt nicht bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.
Eine Steuererklärungspflicht kann sich auch ergeben, wenn die Kapitalerträge aufgrund einer NV-Bescheinigung vom Steuerabzug freigestellt wurden. Das Finanzamt kann in diesen Fällen im Nachhinein überprüfen, ob eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist. Eine ausgestellte NV-Bescheinigung hat keine Auswirkungen auf die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist.
12.3.2 Inländische Konten/Depots
12.3.2.1 Grundsatz: abgeltender Steuerabzug
Erträge, die über inländische Kreditinstitute erzielt werden, unterliegen regelmäßig dem Steuerabzug und müssen daher nicht nach § 32d Abs. 3 EStG erklärt werden. Hierbei gelten aber die nachfolgenden Ausnahmen:
12.3.2.2 Korrekturbeträge bei Investmentfonds aus Jahren bis 2017
Für VZ ab 2018 sind im Einzelfall Erträge aus Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig. Dies sind Fälle, in denen Besteuerungsgrundlagen des Investmentfonds für Jahre bis 2017 in der Zeit nach dem 31.12.2017 korrigiert werden. Die korrigierten Besteuerungsgrundlagen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Hierzu enthält das InvStG (Fassung 2017) 2 Normen:
Inländische Investmentfonds
Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen inländischer Investmentfonds für Jahre bis 2017 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Ausländische Investmentfonds
Hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltet, Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist.
Die Unterschiedsbeträge gelten in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind.
Gesetzliche Bagatellgrenze
Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zulasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 EUR betragen.
Ein Ausweis dieser Korrekturbeträge bzw. ein nachrichtlicher Hinweis auf diese Erklärungspflicht sind in den Steuerbescheinigungen nicht vorgesehen. So dürfte es für die Anleger schwierig sein, einer solchen Erklärungspflicht nachzukommen. Daher ist die gesetzliche Billigkeitsregelung hinsichtlich der Erklärungspflicht zu begrüßen.
Ausländische thesaurierende Investmentfonds
Bis zum Jahr 2017 mussten Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds jährlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Diese Erträge waren in der Steuerbescheinigung des inländischen Kreditinstituts entweder gesondert ausgewiesen oder es wurde darauf hingewiesen, dass zwar ein entsprechender Fonds vorhanden ist, aber nicht alle Erträge aus solchen Fonds bekannt waren.
Die bis 2017 geltende jährliche Erklärungspflicht von ausschüttungsgleichen Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds ist ab dem VZ 2018 entfallen. Hintergrund ist die Reform der Investmentbesteuerung ab dem 1.1.2018.
12.3.2.3 Weitere Erklärungspflicht in Sonderfällen
Erklärungspflichtig sind insbesondere Fälle, in denen die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner ist als die tatsächlich erzielten Erträge. Die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteue...