Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
5.1 Gewinnanteile aus Körperschaften
5.1.1 Allgemeines
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1–2 EStG Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genussrechten (mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist), GmbH-Beteiligungen und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (inkl. verdeckter Gewinnausschüttungen sowie entsprechende Bezüge aus Kapitalherabsetzung oder Auflösung dieser Gesellschaften). Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere Bezüge, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.
Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto
Einige Aktiengesellschaften schütten an ihre Aktionäre Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto aus. Diese Ausschüttungsanteile sind nicht einkommensteuerpflichtig. Sie werden in der Steuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Durch eine solche Ausschüttung mindern sich grds. die Anschaffungskosten der Anteile.
Bis zum Jahr 2017 gehörten auch Erträge aus Investmentfonds zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG. Ab 2018 fallen diese unter § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören die Gewinnausschüttungen von Personengesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die Einkünfte der Gesellschafter von Personengesellschaften werden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach den §§ 179 ff. AO für die jeweiligen Gesellschafter festgestellt.
Option zur Regelversteuerung möglich
Für Ausschüttungen aus bestimmten Beteiligungen von mindestens 1 % am Gesellschaftskapital kann zur Regelversteuerung mit Teileinkünfteverfahren, Teilkostenabzug und tariflicher Besteuerung optiert werden.
5.1.2 Dividenden
Die Gewinnanteile an Aktiengesellschaften werden i. d. R. als Dividenden bezeichnet. Die Dividende ist der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil, deren Höhe im Rahmen der Hauptversammlung der AG (nach Vorschlag durch den Vorstand) festgelegt wird. Die Dividendenauszahlung erfolgt gegen Vorlage des Dividendenscheins. Der Dividendenschein wird durch die Depotbank eingereicht, wenn sich die Aktien in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung befinden. Der Aktionär kann diesen ggf. aber auch selbst direkt bei einer Bank einlösen (Tafelgeschäft).
Die Dividende setzt sich aus dem Auszahlungsbetrag und den einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer und ausländische Steuern) zusammen.
Sachausschüttung
Erhält der Aktionär einer ausländischen AG anlässlich des Verkaufs von Anteilen an einer ebenfalls ausländischen Konzerngesellschaft als Beteiligung am Verkaufserlös Anteile an der verkauften Gesellschaft und eine Barausschüttung, sind der Börsenwert der Anteile und die Barausschüttung beim Aktionär als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wobei der BFH die fehlende individuelle Nachweismöglichkeit des Aktionärs einer EU-Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Einlagenrückgewähr als problematisch ansieht.
Mittlerweile wurde § 27 Abs. 8 KStG durch das JStG 2022 in Bezug auf die Einlagenrückgewähr bei Drittstaatenkapitalgesellschaften geändert.
5.1.3 Sonstige Bezüge aus Aktien
Ein sonstiger Bezug aus Aktien ist z. B. die Nutzung einer Ferienwohnung aufgrund der Beteiligung an einer AG (Hapimag AG).
Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Nutzung einer Ferienwohnung
A erwirbt Aktien einer AG, die Ferienhäuser und Ferienappartements bewirtschaftet und diese ihren Aktionären bis auf entstehende Nebenkosten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Aktionäre erhalten von der AG keine Dividende. Für jede Aktie schreibt die AG dem Aktionär eine gewisse Anzahl von Punkten pro Jahr gut. Die Punkte können über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden. Sie vermitteln die Möglichkeit, in den von der AG bewirtschafteten Ferienanlagen Häuser oder Wohnungen unentgeltlich zu nutzen.
A erzielt durch die Nutzung einer Ferienwohnung Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Verwaltungskostenbeiträge und die geschuldeten Nebenleistungen sind bei der Wertermittlung nicht gegenzurechnen. Durch das reine "Ansammeln von Punkten" fließt noch keine Einnahme aus Kapitalvermögen zu.
Hapimag AG
Kapitalerträge aus der Nutzung einer Ferienwohnung fließen z. B. den Aktionären der Hapimag AG zu. Diese fallen nach Auffassung des FG Münster unter das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG.