Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Für Kapitallebensversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt hinsichtlich der Versteuerung das bis dahin geltende Recht, und zwar unabhängig davon, in welchem Jahr die Versicherungsleistung zufließt.
Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (= vereinfacht Lebensversicherungen) enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (2004) Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Prämien zu Lebensversicherungen setzen sich i. d. R. aus einem Kostenanteil (Verwaltungskosten der Versicherung), einem Sparanteil (Deckungskapital) und einem Risikoanteil (für vorzeitige Leistungen z. B. in Todesfällen) zusammen.
Der Sparanteil wird von den Versicherungsgesellschaften angelegt, um ein Deckungskapital zu schaffen. Die Verzinsung dieses Deckungskapitals führt zu den zu versteuernden Kapitaleinnahmen. Die Versicherungsleistung setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme (Beiträge + rechnungsmäßige Zinsen) und der Überschussbeteiligung (außerrechnungsmäßige Zinsen + Gewinne aus Kosten- und Risikoanteil). Rechnungsmäßige Zinsen sind die Zinsen, die bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt wurden; außerrechnungsmäßige Zinsen sind solche, die die Versicherungsgesellschaft über ihre (garantierte) Kalkulation hinaus erwirtschaftet hat. Damit gehören die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Versicherungsvertrag sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall generell zu den Kapitaleinkünften.
Erträge aus "Alt-Lebensversicherungen" sind grundsätzlich steuerfrei, wenn die Beiträge zu einer Lebensversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (2004) dem Grunde nach als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Rentenzahlungen aus vor 2005 abgeschlossenen Versicherungen mit Kapitalwahlrecht
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beruhen, sind nach Ansicht des BFH insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung wendet dieses BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an.
Die Erträge sind – trotz Sonderausgabenabzugs – nur steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss zum Rückkaufswert "zurückgekauft" wird. Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als 12 Jahren seit Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrags gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (2004) steuerfrei. Ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (2004) nicht zulässig, sind die Erträge aus der Lebensversicherung zu versteuern.
Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen sind mangels Sonderausgabenabzug immer steuerpflichtig. Dazu zählen:
- Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag (d. h. keine laufende Beitragsverpflichtung).
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann.
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn der Vertrag nicht für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist.
- Entgeltlich erworbene "gebrauchte Lebensversicherungen".
- Schädliche Verwendung der Ansprüche aus Lebensversicherungen. Dies wird durch die Finanzverwaltung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO gesondert festgestellt.
Eine Ausnahme gilt für fondsgebundene Lebensversicherungen. Für fondsgebundene Lebensversicherungen ist zwar kein Sonderausgabenabzug zulässig. Dennoch sind die Erträge hieraus unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfrei, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Vertragsabschluss vor 1974
Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nicht steuerbar.