Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
6.1 Überblick
Nach § 20 Abs. 2 EStG sind steuerpflichtig:
- die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften,
- die Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen ohne das jeweilige Stammrecht,
- Gewinne bei Termingeschäften sowie die Veräußerung eines solchen Finanzinstruments,
- die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft/eines partiarischen Darlehens,
- die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden, Renten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG,
- die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung,
- die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,
- die Veräußerung einer Rechtsposition i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Als Veräußerung gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung (bei Endfälligkeit), Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Eine Rückzahlung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.
Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen hat der BFH als steuerbar eingeordnet. Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung ins BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer übernommen. Ab dem VZ 2020 gilt hierzu die Verlustverrechnungsregelung in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Ein Tausch von Wertpapieren führt generell zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang.
Umschuldungsmaßnahmen
Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere grundsätzlich der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
In bestimmten Fällen ist beim Tausch von Wertpapieren demgegenüber keine Steuerpflicht gegeben.
Beispiele:
- Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien,
- Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien,
- Umtausch von Depositary Receipts in die dahinter stehenden Aktien.
Darüber hinaus gelten für bestimmte Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG Besonderheiten.
Die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen ist keine Veräußerung (Ausnahme: verdeckte Einlage).
Einlagen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG mit dem Teilwert, höchstens mit den (ursprünglichen) Anschaffungskosten, anzusetzen.
6.2 Anteile an Körperschaften
Die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wobei § 17 EStG vorrangig anzuwenden ist.
Die Steuerpflicht gilt nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Bestandsschutz nach § 52 Abs. 28 Satz 10 EStG).
Ab dem VZ 2020 können Verluste aus "wertlosen Aktien" den besonderen Verrechnungsregelungen des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG unterliegen.
Besonderheit für Beteiligungen nach § 17 EStG
Da die Regelung des § 17 EStG der des § 20 EStG vorgeht (Subsidiarität gem. § 20 Abs. 8 EStG), ist für die Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG nach wie vor die Regelung des § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) anwendbar. Demgegenüber unterliegen die Gewinnausschüttungen/Dividenden grundsätzlich der Abgeltungsteuer und der Kostenabzug ist gänzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt lediglich in Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist bzw. ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt wurde.
Darlehensverluste eines Gesellschafters können unter bestimmten Voraussetzungen zu (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung zählen.
6.3 Verkauf von Ertragscheinen
Werden Dividendenscheine ohne Stammrecht bzw. Zinsscheine ohne Schuldverschreibung veräußert, unterliegen diese dem Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
6.4 Termingeschäfte
Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionen, Futures, Forwards, Devisentermingeschäfte und Swaps sowie Contracts for Difference (CFDs).
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Gewinn
- bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt bzw.
- aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanz...