Der eigenständige Ansatz von vereinnahmten Stückzinsen[1] ist seit 2009 entfallen. Die eigenständige Steuerpflicht ist regelmäßig auch nicht mehr erforderlich, da der Veräußerungsgewinn ohnehin steuerpflichtig ist. Ein "Herausrechnen" der Stückzinsen entfällt somit.

Nach § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG unterliegen Stückzinsen unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Kapitalforderung der Steuerpflicht.

Stückzinsen, die bei Erwerb eines verzinslichen Wertpapiers gezahlt wurden (gezahlte Stückzinsen), sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zeitpunkt der Zahlung.[2]

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