Leitsatz
Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn das Objekt auch als Ferienwohnung genutzt wird oder die Werbungskostenüberschüsse familiär bedingt sind, anhand einer Prognoserechnung zu prüfen.
Normenkette
§ 21 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte aus der Vermietung einer möblierten Wohnung im Erdgeschoss seines Hauses Werbungskostenüberschüsse, die das FA mit der Begründung nicht anerkannte, es sei nicht erkennbar, dass jemals (jedenfalls nicht in einem Zeitraum von 50 Jahren) ein Totalüberschuss erzielt werde.
Entscheidung
Dem widersprach der BFH. Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erzielen.
Eine Ausnahme hiervon gelte nur, wenn ein erster Anschein oder Indizien gegen eine Überschusserzielungsabsicht sprächen. Ein solcher Fall sei insbesondere gegeben, wenn die Art der Nutzung der Immobilie auf eine private Veranlassung hindeute (z.B. Vermietung einer auch selbstgenutzten Ferienwohnung, Vermietung an Angehörige zu unangemessen niedriger Miete).
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um zu klären, ob überhaupt ein anzuerkennendes Mietverhältnis oder nur ein Scheinmietverhältnis vorlag. Denn nur im ersten Fall gilt der Grundsatz, dass bei Vermietung regelmäßig die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen ist.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die – großzügige – Rechtsprechung, wonach bei auf Dauer angelegter Vermietung eine Einkünfteerzielungsabsicht auch dann vorliegt, wenn sich langfristig Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob sich etwa aufgrund einer Prognose (z.B. über 50 oder 100 Jahre) ein Überschuss ergeben wird (z.B. BFH, Urteil vom 27.7.1999, IX R 64/96, BStBl II 1999, 826).
Allerdings obliegt der Nachweis, dass es sich um ein echtes Dauermietverhältnis und kein Scheinmietverhältnis handelt, dem Steuerpflichtigen, da er für steuermindernde Umstände die Feststellungslast trägt.
Bei der Gestaltung des Mietverhältnisses ist daher darauf zu achten, dass alles vermieden wird, was auf eine private Mitveranlassung schließen lassen könnte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.8.2001, IX R 45/98 (NV)