OFD Nürnberg, Verfügung v. 28.7.1999, S 2110 - 13/St 31

1 Anlage

Ich übersende eine Ablichtung des Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.6.1999, IV 363/97.

Bei den ESt-HSL-Besprechungen 1999 wurde das rechtskräftige Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 2.11.1998 verteilt. Das Thüringer Finanzgericht ist der Auffassung, daß die Tätigkeit des Stpfl. aus Vertriebsförderung und Verkauf ohne Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde und er keine gewerblichen Einkünfte (Verluste) erzielte. Weiter wurde mitgeteilt, daß beim Finanzgericht Nürnberg ein Verfahren anhängig sei.

Das FG Nürnberg hat nun im Urteil vom 10.6.1999 die nebenberufliche Tätigkeit als Amway-Berater (Groß- und Einzelhandel von Produkten der Fa. Amway) steuerlich nicht als Liebhaberei bewertet. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß ein Betrieb dieser Art vom Grundsatz her zur Erzielung von Gewinnen objektiv geeignet ist (vgl. S. 12). Das Urteil wird am 9.8.1999 rechtskräftig. Die Stpfl. hatten für den Zeitraum 1983 – 1996 einen Verlust von 162.879 DM erklärt. Das FA hat - 111.786 DM angesetzt. Das Finanzgericht erhöhte die Betriebseinnahmen und minderte die Betriebsausgaben (vgl. S. 16). Insgesamt verblieb ein Verlust von 70.116 DM.

 

Anlage Urteil des FG Nürnberg vom 10.6.1999, IV 363/97

Streitig ist, ob ein Groß- und Einzelhandel steuerlich als Liebhaberei zu beurteilen ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden; zum Haushalt gehören die 1979 und 1982 geborenen Töchter M und C.

Der Kläger erzielt als Bautechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Bruttoarbeitslohn, der 1989 58.528 DM betrug, ist bis 1996 auf 82.860 DM angestiegen. Am 23.6.1983 meldeten die Kläger bei der Verwaltungsgemeinschaft N einen Groß- und Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, EdeIstahlgeschirr, Kosmetik, Modeschmuck und verpackten Lebensmitteln an. Sie vertrieben Produkte der Firma Amway. Den Gewinn ermittelten sie nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Am Betriebsergebnis sind die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt.

Aus dieser Tätigkeit erzielten sie nach ihren Angaben in den Einkommensteuererklärungen in den Jahren ab 1983 folgende Betriebsergebnisse:

Jahr Einnamen Ausgaben Gewinn/Verlust
  DM DM DM
1983 4.143 8.126 ./. 3.983
1984 12.078 18.586 ./. 6.508
1985 19.570 31.936 ./. 12.366
1986 18.110 28.774 ./. 10.664
1987 3.891 13.775 ./. 9.884
1988 3.146 11.394 ./. 8.248
1989 4.866 16.413 ./. 11.547
1990 34.873 65.999 ./. 31.126
1991 44.546 40.941 ./. 3.605
1992 22.701 36.537 ./. 13.836
1993 17.320 36.615 ./. 19.295
1994 45.064 52.209 ./. 7.145
1995 39.209 49.140 ./. 9.931
1996 25.775 47.726 ./. 21.951
      ./. 162.879

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen verwiesen.

Das Finanzamt sah im Hinblick auf die geringe Bedeutung des Falles zunächst von einer Durchführung eines Feststellungsverfahrens ab und berücksichtigte bei den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1983 bis 1995 die geltend gemachten Verluste unter teilweiser Kürzung der Betriebsausgaben – hauptsächlich bei den Reisekosten wegen der hohen Fahrleistungen – wie folgt:

Jahr Gewinn/Verlust
  DM
1983 ./. 3.346
1984 ./. 5.689
1985 ./. 10.864
1986 ./. 10.664
1987 ./. 9.884
1988 ./. 8.248
1989 ./. 11.547
1990 ./. 17.247
1991 5.956
1992 ./. 10.768
1993 ./. 12.408
1994 ./. 7.146
1995 ./. 9.931
  ./. 111.786

Für die Jahre 1983 bis 1988 ist die Einkommensteuer jeweils endgültig und für die Jahre 1989 bis 1995 zunächst hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 165 Abs. 1 AO jeweils vorläufig festgesetzt worden. Zur Begründung der vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen für 1989 bis 1995 wurde angeführt, daß die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1989 bis 1995 vom 2.1.1997 sowie im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 1.12.1997 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 0 DM angesetzt. Gegen die Änderungsbescheide für 1989 bis 1995 legten die Kläger Einspruch ein.

Das FA erließ daraufhin gegenüber den Klägern für die streitigen Feststellungszeiträume 1989 bis 1995 am 12.6.1997 und für 1996 am 11.8.1997 Feststellungsbescheide, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jeweils 0 DM festgestellt sind. In den Bescheiden für 1989 bis 1995 ist zusätzlich vermerkt, daß es sich um eine negative Feststellung handelt. Zur Begründung ist jeweils angegeben, daß der Groß- und Einzelhandel mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb darstelle, sondern steuerlich als Liebhaberei zu behandeln sei. Im Bescheid für 1989 ist der Hinweis enthalten, daß die Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgt und nur für die Einkommensteuerfestsetzung 1989 gilt, weil für diese die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 Bezug genommen.

Mit der K...

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