1 Allgemeines
Rz. 1
Das Ergebnis des durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinns soll durch Einlagen und Entnahmen insoweit korrigiert werden, dass der Gewinn nur die durch betriebliche Anlässe bewirkten Mehrungen und Minderungen des Betriebsvermögens ausweist. Durch Einlagen aus dem steuerfrei oder versteuerten privaten Vermögen in das Betriebsvermögen würde der Zuwachs an Betriebsvermögen ohne Korrektur unzutreffend als Gewinn erfasst. Umgekehrt würde der Gewinn bei betriebsfremder Verwendung von Betriebsvermögen unzutreffend zu niedrig angesetzt werden. Entnahmen und Einlagen dienen daher der Korrektur des Gewinns um nicht durch den Betrieb veranlasste Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen. Zusätzlich sind Leistungseinlagen und Leistungsentnahmen zu berücksichtigen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung betriebsfremder Wirtschaftsgüter entstehen.
§ 4 Abs. 4a EStG definiert den Begriff der Überentnahme. Seit VZ 2008 sind Entnahmen/Einlagen bei der Bemessung des Steuersatzes nach § 34a EStG zu berücksichtigen. Entnahmen/Einlagen bei Personengesellschaften werden ebenfalls nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG behandelt.
2 Einlagen und Entnahmen im Jahresabschluss
Rz. 2
Für die Behandlung der Einlagen und Entnahmen im Jahresabschluss gelten die allgemeinen Regeln wie Bilanzklarheit, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot.
Beim Einzelkaufmann erscheinen die Einlagen und Entnahmen als Teilbeträge seines Eigenkapitals. Nach § 247 Abs. 1 HGB ist u. a. das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Der Einzelkaufmann muss daher auch die Einlagen und Entnahmen als Teilbeträge des Eigenkapitals ausweisen. Gegen eine Saldierung dürften keine Bedenken bestehen.
Rz. 3
Für Personengesellschaften gilt grundsätzlich dasselbe. Die Einlagen und Entnahmen können entweder für jeden Gesellschafter einzeln oder für alle Gesellschafter zusammengefasst dargestellt werden. Dabei sind die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter und die der Kommanditisten getrennt auszuweisen. Eine Saldierung der Kapitalkonten beider Gruppen ist unzulässig, bei einer Zusammenfassung je Gruppe können auch negative Kapitalkonten saldiert werden.
Bei Personengesellschaften werden häufig neben dem variablen Kapital (II) zusätzlich feste Kapitalkonten (I) für alle oder einige Gesellschafter eingerichtet, die lediglich die Kapitaleinlage (Hafteinlage) enthalten, aber das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und das Entnahmerecht bestimmen.
Bei ausstehenden Einlagen ist zu unterscheiden zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen. Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen sind als solche zu aktivieren oder auf der Passivseite als solche offen von den Kapitalanteilen abzusetzen. Nicht eingeforderte Pflichteinlagen brauchen nicht bilanziert zu werden.
Die Einlage des stillen Gesellschafters ist in der Bilanz des Inhabers des Handelsgeschäfts unter sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.
Rz. 4
Kapitalgesellschaften haben nach § 266 Abs. 3 HGB unter A 1 das gezeichnete Kapital auszuweisen. Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das ist bei der GmbH das Stammkapital (§ 42 Abs. 1 GmbHG) und bei der AG das Grundkapital (§ 152 Abs. 1 AktG). Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen, § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Für die nicht eingeforderten Einlagen gibt es ein Wahlrecht. Sie sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen auszuweisen oder dürfen auch auf der Passivseite von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden, § 272 Abs. 1 HGB. Obwohl auch die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen rechtlich Forderungen der Gesellschaft darstellen, bilden sie wirtschaftlich nur einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital. Dagegen müssen die eingeforderten ausstehenden Einlagen immer aktiviert und unter den Forderungen gesondert ausgewiesen und entsprechend bezeichnet werden.
3 Einlagen und Entnahmen im Steuerrecht
3.1 Allgemeines
Rz. 5
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Betriebsvermögensvergleich), vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der ...