Die Einlagenfinanzierung ist eine Form der Beteiligungsfinanzierung. Allgemein wird von Einlagenfinanzierung gesprochen, sofern einem nicht emissionsfähigen Unternehmen Eigenkapital in Form einer Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wird. Die Finanzierungsfunktion der Einlagenfinanzierung besteht darin, dass das Kapital dem Unternehmen i.d.R. dauerhaft, unbefristet und ohne Tilgungsvereinbarung überlassen wird.
Nicht emissionsfähige Unternehmen haben keine Möglichkeit, Eigenkapital durch den Verkauf von Anteilsrechten über den organisierten Kapitalmarkt (Börse) zu akquirieren. Diese Gruppe von Unternehmen ist zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit auf Kapitaleinlagen von Gesellschaftern angewiesen.
Einlagen können in Form der Bar- (Geldeinlage), Sach- (Maschinen, Rohstoffe und Waren) oder Rechtseinlage (Patente, Lizenzen, Wertpapiere) erbracht werden. Die Kapitaleinlage wird i.d.R. bei Unternehmensgründung erbracht, kann aber auch im Zuge einer späteren Kapitalerhöhung eingelegt werden. Über die Einlagenfinanzierung können sich entweder bereits vorhandene Gesellschafter oder neue Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligen. Folglich können die Einlagen von Eigentümern, Gesellschaftern und Mitarbeitern des Unternehmens oder aus unternehmensfremden Quellen stammen. Die Kapitalgeber können private oder juristische Personen sein, d.h., die Einlagen können aus privaten Haushalten oder aus einem Betriebsvermögen stammen.
Dem Unternehmen wird Eigenkapital von außen zugeführt, womit die Einlagenfinanzierung der Außenfinanzierung zuzuordnen ist. Die eingebrachten Einlagen stellen Haftungskapital dar. Die Kapitalgeber haften mindestens in der Höhe ihrer Einlagen. Die Einlagenfinanzierung berechtigt den Kapitalgeber zur vollen Teilhabe an den Gewinnen des Unternehmens, allerdings auch an den Verlusten. Im Falle einer Insolvenz haben die Kapitalgeber lediglich einen quotalen Vermögensanspruch, sofern der Liquidationserlös der Vermögensgegenstände über den Verbindlichkeiten des Unternehmens liegt. Durch die Einlage von Vermögensgegenständen entsteht eine Unternehmensbeteiligung, welche die Kapitalgeber i.d.R. zu einer Mitbestimmung bei der Unternehmensleitung berechtigt. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens ist der Unternehmensgewinn voll einkommensteuer-, körperschaftsteuer- oder gewerbesteuerpflichtig.