Kurzbeschreibung
Bei Einmalzahlungen (sonstigen Bezügen) kann die Lohnsteuer nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabellen abgelesen, sondern muss in einem besonderen Verfahren ermittelt werden. In diesem Formular kann die Lohnsteuer aus einem sonstigen Bezug manuell berechnet werden. Die Ermittlung richtet sich nach dem Berechnungsschema in § 39b Abs. 3 EStG.
Wichtige Hinweise
Die Lohnsteuer von Einmalzahlungen (= sonstigen Bezügen) wird nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses berechnet. Außer Betracht bleiben künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist. Die im Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zuzurechnen.
Erforderlich für die Berechnung ist die Lohnsteuer für
- den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug und
- den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs.
Diese Werte können mithilfe des Lohnsteuerrechners oder der allgemeinen bzw. besonderen Jahres-Lohnsteuertabelle abgelesen und eingetragen werden. Die Differenz zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Maßgeblich sind die ELStAM am Ende des Zuflussmonats.
Solidaritätszuschlag von sonstigen Bezügen
Seit 2021 ist, aufgrund einer massiven Anhebung der Nullzone (= Freigrenze) sowie der Berücksichtigung etwaiger Kinderfreibeträge, für die Ermittlung in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren anfällt.
Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist in der Tabelle auf die "Lohnsteuer aus dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn inkl. sonstigem Bezug" abzustellen und folgende Nebenrechnung durchzuführen:
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn inkl. sonstigem Bezug |
abzgl. Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) |
= maßgeblicher Jahresarbeitslohn |
= Lohnsteuer inkl. sonstigem Bezug, abzulesen mithilfe des Lohnsteuerrechners oder der allgemeinen bzw. besonderen Jahres-Lohnsteuertabelle |
Der Solidaritätszuschlag ist nur dann zu erheben, wenn die so ermittelte Lohnsteuer inkl. sonstigem Bezug folgende Beträge übersteigt:
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI: 19.950 EUR (bis 2024: 18.130 EUR)
- in der Steuerklasse III: 39.900 EUR (bis 2024: 36.260 EUR)
Ist dies der Fall, berechnet sich der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % aus der "Lohnsteuer aus dem sonstigen Bezug". Liegt die Lohnsteuer unterhalb der genannten Grenzen, fällt kein Solidaritätszuschlag an. |