Leitsatz
Erhält eine gemeinnützige Körperschaft Einnahmen im Zusammenhang mit Sponsoring, können diese als Einnahmen aus Vermögensverwaltung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sein und umsatzsteuerlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Maßgebend ist, ob an den Werbemaßnahmen aktiv mitgewirkt werden kann oder nur Werbeanzeigen in Publikationen oder bei Veranstaltungen passiv geduldet werden.
Sachverhalt
Ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein hatte mit eine Versicherungsgesellschaft als Förderer einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich diese den Verein zu fördern und finanziell bei seinen Aufgaben zu unterstützen; der Verein erhielt hieraus jährlich 100.000 DM. Im Gegenzug bekam die Versicherung das Recht diese Förderung in Anzeigen, der Vereinszeitung bzw. bei Veranstaltungen werberechtlich zu verwerten bzw. dort für ihre Produkte zu werben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Sponsoringeinnahmen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zugeordnet und besteuert.
Entscheidung
Das FG gab der Klage des Vereins im Wesentlichen statt und beurteilte die Einnahmen aus dem Sponsoring als steuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Denn eine Zuordnung zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb setzt eine selbständige nachhaltige Tätigkeit voraus, durch die Einnahmen erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Daran fehlt es, wenn die Gegenleistung nur dafür fließt, dass fortlaufend die Werbung geduldet wird. Der Verein war nicht berechtigt die Werbeinhalte zu bestimmen, zu überwachen oder diese zu beeinflussen. Daraus folgert das FG, dass hiermit keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Daran ändert auch der Internetlink des Sponsors auf der Homepage des Vereins nichts. Dies ist nicht anders zu werten als ein Logo des Sponsors auf der Internetseite. Die Einnahmen aus dem Partnerschaftsvertrag sind deshalb der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen. Umsatzsteuerrechtlich sind diese Leistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG zu versteuern.
Hinweis
Entscheidendes Kriterium bei Einnahmen aus Werbung und Sponsoring ist, ob der Empfänger der Einnahmen aktiv an den Werbemaßnahmen teilnimmt. Dabei ist eine aktive Tätigkeit nicht weit auszulegen, so dass in aller Regel Anzeigen in Vereinszeitungen oder Bandenwerbung unschädlich sind. Dies stellt lediglich eine Duldung der Werbung vor, die steuerbefreit ist. Analog hatte bereits der BFH im Beschluss v. 25.3.1997 (I B 20/96, BFH/NV 1997 S. 688) entschieden; weshalb die zugelassene Revision wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 15.05.2006, 7 K 4052/03