Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, in denen er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzeichnet. Einzelkaufleute können auf eine Bilanzierung und Buchführung verzichten, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre[1]: 600.000 EUR) und der Jahresüberschuss 80.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre: 60.000 EUR) an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen.[2]

Kaufmann i. S. d. HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt,[3] wobei als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb gilt. § 1 Abs. 2 HGB lässt eine Ausnahme zu: Die Inhaber von Unternehmen, die nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind keine Kaufleute und damit auch nicht buchführungspflichtig.

[2] § 241a HGB i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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