Mit steuerlicher Rückwirkung hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen.[1] Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von zusammen bis zu 30 kW (peak) und
  • sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • jedoch insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft

von der Einkommensteuer befreit werden. Mit der Neuregelung entfällt zukünftig auch eine Gewinnermittlung für entsprechende kleinere Fotovoltaikanlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht wird. Auch betrifft dies nicht nur neue Anlagen, sondern ab dem VZ 2022 auch alle bereits bestehenden Fotovoltaikanlagen.

 
Hinweis

Geplante Änderung im Jahressteuergesetz (JStG) 2024

Mit einer Änderung im JStG 2024 soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
  • es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Die Änderung soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

[1] Jahressteuergesetz (JStG) 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294. § 3 Nr. 72 EStG ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG). Zunächst war geplant, dass die Änderungen erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen (vgl. BT-Drs. 20/4729).

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