Honorare, die ein Unternehmer durch Dritte einziehen lässt, z. B. privatärztliche Verrechnungsstelle, sind schon mit Eingang bei der Verrechnungsstelle zugeflossen. Honorare der Kassenärztlichen Vereinigungen sind erst bei tatsächlichem Zufluss zu erfassen.[1] Allerdings stellen diese wiederkehrende Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.[2]

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