§ 4 Abs. 4 EStG definiert die Betriebsausgaben als "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind". Alle nicht betrieblichen, insbesondere privaten Aufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern.

Für Betriebsausgaben gilt, dass diese grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.[1] Daneben gibt es insbesondere Sonderregelungen für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer bzw. nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese sind erst im Zeitpunkt der Abschreibung bzw. Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?