Überblick

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige müssen ihre laufende Buchhaltung so aufbauen, dass die Daten in den Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR"[1] passen. Anders als für frühere Jahre gilt dies seit dem Veranlagungszeitraum 2017 unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen; auch bei Kleinbetrieben mit weniger als 17.500 EUR Einnahmen – etwa Betreibern von Photovoltaikanlagen und nebenberuflichen Lehrkräften – verzichtet die Finanzverwaltung nicht mehr auf die Anlage EÜR.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den für den Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Vordruck, der gegenüber dem Vorjahresformular wieder einmal – insbesondere Zeilen 54ff. und 90ff. – erweitert worden ist. Der Vordruck ist in Papierform zwar nur noch dann zu verwenden, wenn die Einnahmen-Überschussrechnung in Härtefällen auf Antrag nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Unabhängig davon sind diese Ausführungen jedoch auch bei der Aufbereitung der Daten für die elektronische Übermittlung hilfreich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Die Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV für den Fall, dass die Einnahmen-Überschussrechnung nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Die elektronische Übermittlung schreibt § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV vor.

[1] BMF, Schreiben v. 27.9.2019, BStBl 2019 I S. 950

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