Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Wird ein Pkw des Betriebsvermögens nicht nur für reine Privatfahrten genutzt, sondern auch zur Erzielung von Überschusseinkünften, sind auch diese weiteren Fahrten mit der 1 %-Regelung abgegolten. Dem steht nicht entgegen, dass wegen dieser weiteren Fahrten ein Abzug der Aufwendungen bei den Werbungskosten der betreffenden Einkunftsart in Frage kommt.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war Inhaber einer Gaststätte und daneben noch als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig. Zu seinem Betriebsvermögen gehörten zwei Pkw, die er nicht nur beruflich, sondern auch privat und für die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte nutzte. Auf diese Fahrten im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit entfielen rund 49 % der gesamten Fahrleistung.
Entscheidung
Das FG orientiert sich allein am Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese unterscheidet allein zwischen betrieblichen und privaten Fahrten. Aus der Sicht des Betriebs gehören auch die Fahrten im Rahmen der Arbeitseinkünfte zu den privaten Fahrten. Das Gesetz enthält eine stark pauschalierende Regelung, die nur einen einzigen Wertansatz für sämtliche außerbetrieblichen Fahrten vorsieht. Deshalb sind mit der 1 %-Regelung nicht nur die reinen Privatfahrten abgegolten, sondern auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Hinweis
Das FG hat die sinnwidrigen Ergebnisse wegen des klaren Wortlauts und des pauschalierenden Charakters der gesetzlichen Regelung für zwingend gehalten. Diese Ergebnisse dürften aber kaum den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen. Das wird vor allem daran deutlich, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mit der 1%-Regelung abgegolten sind. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass der BFH zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, möglicherweise mit dem Argument einer verdeckten Regelungslücke.
Ab 2006 werden Fälle dieser Art seltener sein, weil die 1%-Regelung nach der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung nur noch Anwendung findet, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich gefahren wird. Auch danach kann die 1%-Regelung aber noch zu steuerlichen Ersparnissen verhelfen und ggf. gezielt hierfür eingesetzt werden. Die Vorteilhaftigkeit der 1 %-Regelung hängt nämlich von dem absoluten Umfang der Privatfahrten ab und nicht von ihrem Verhältnis zu den betrieblichen Fahrten bzw. zur gesamten Fahrleistung.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.09.2005, 3 K 717/04