Soweit der Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache betrifft, sind als Beispiele zu nennen:
- Errichtung, Umbau oder Reparatur von Bauwerken;
- Reparatur von Maschinen oder Geräten; Wartung von Kraftfahrzeugen oder Automaten;
- Installation von Heizungs- oder Lüftungssystemen oder von Elektroanlagen;
- Bearbeitung von Materialien (Färben von Stoffen, Härten von Schrauben).
Der Abschluss von Werkverträgen ist – selbstverständlich – auch im Baugewerbe zulässig und, wie die obigen Beispiele zeigen, für das Baugewerbe geradezu typisch. Da im Bausektor die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Verrichtung von Bauarbeitertätigkeiten – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich unzulässig ist, wird in der Praxis gelegentlich versucht, dieses Verbot durch den Abschluss von sog. Scheinwerkverträgen zu umgehen. Dem Wortlaut nach enthalten diese Verträge alle Merkmale eines Werkvertrags, insbesondere den geschuldeten Erfolg, doch davon abweichend wird tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt, d. h. dass tatsächlich Arbeitnehmer dem vermeidlichen Auftraggeber zur Arbeit überlassen werden und er diese selbst zur Errichtung des Werks einsetzt und ihnen Weisungen erteilt. Derartige Scheinverträge sind nichtig. Die Vertragspartner, die faktisch Verleiher und Entleiher sind, begehen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten und machen sich ggf. strafbar.
Beispiele für den zweiten Anwendungsbereich des Werkvertrags (durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg) sind:
- Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten;
- Ingenieurvertrag mit Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben;
- Vertrag über die laufende Gebäudereinigung;
- Beförderung von Gütern;
- Erstellung von betriebsindividueller Software; ebenso die Anpassung von Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers.
In der Fleischindustrie ist der Abschluss von Werkverträgen ab 2021 dagegen nicht mehr zulässig. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz, das zum 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht ab dem 1.1.2021 ein vollständiges Verbot des Abschlusses von Werkverträgen sowohl im Bereich des Schlachtens und Zerlegens als auch im Bereich der Fleischverarbeitung vor. Hierdurch sollen die Arbeitsbedingungen der in der Branche beschäftigten Arbeitnehmer verbessert werden.