OFD Düsseldorf, Verfügung v. 13.2.2003, S 2351 - 41 - St 223 - K
I. Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen PKWs mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR zu berücksichtigen sind, oder als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.
1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten
Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen
- wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder
- für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” LStH 2002).
Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.
2. Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Fahrten zur Einsatzstelle sind als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen, wenn
- die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt und die Tätigkeit nicht im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt wird oder
- der Arbeitnehmer bereits mindestens 3 Monate an der betroffenen Einsatzstelle tätig ist.
Fährt der Arbeitnehmer ständig (zu mehr als 90 %) zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, z.B. zum Betrieb des Arbeitgebers, von dem er vom Arbeitgeber zur jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, sind die Aufwendungen für die Wege zum Treffpunkt – unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Treffpunkt – ebenfalls als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 11.7.1980, BStBl 1980 II S. 653 und vom 2.2.1994, BStBl 1994 II S. 422 unter 1.). Die Prüfung, ob der Arbeitnehmer zu mehr als 90 % der Fahrten den gleichbleibenden Treffpunkt aufsucht, ist nicht kalenderjahrbezogen, sondern hinsichtlich der jeweils aufgesuchten Einsatzstelle durchzuführen (vgl. Beispiel 6)
Der als Entfernungspauschale zu berücksichtigende Betrag ist nicht um den steuerfreien geldwerten Vorteil zu kürzen, den der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen einer unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG erfolgen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG).
Beispiele zu Fahrten mit dem eigenen PKW
Beispiel 1
Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. A fährt mit dem eigenen PKW zu einer Einsatzstelle, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt, und nimmt B mit.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, ist die Fahrt als Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und sowohl bei A als auch bei B durch Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Beispiel 2
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Einsatzstelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück erfolgen ausschließlich im Rahmen der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Da die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, sind die Fahrten als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Der steuerfreie geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Sammelbeförderung erhält, ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Beispiel 3
Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Sie sind 5 Monate auf einer Einsatzstelle tätig, die 40 km von ihren Wohnungen entfernt liegt. A fährt täglich mit dem eigenen PKW zur Einsatzstelle und nimmt B mit.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, sind hinsichtlich der Fahrten die Reisekostengrundsätze anzuwenden. Folglich sind bei A für die ersten drei Monate die tatsächlich angefallenen PKW-Kosten bzw. der pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR/km als Werbungskosten zu berücksichtigen, wobei Erstattungen durch den Arbeitgeber anzurechnen sind. B kann für diese Fahrten keine Werbungskosten geltend machen, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die sowohl bei A als auch bei B die Entfernungspauschale anzusetzen ist.
Beispiel 4
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist 5 Monate auf e...