OFD Koblenz, Verfügung v. 10.12.2001, S 7303b A - St 44 5
§ 15 Abs. 1b UStG beschränkt mit Wirkung ab 1.4.1999 den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Fahrzeuge, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 %. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung vom 28.2.2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Art. 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 30.11.2000, V R 30/00 dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt. Die Fragen betreffen auch die Rechtsgültigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur nationalen Sondermaßnahme.
Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG betreffen, ruhen. Da die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1b UStG auch ertragsteuerliche Auswirkungen (z.B. Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Anschaffungskosten, § 9b EStG) hat, wird gebeten, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der betreffenden Jahre in geeigneter Weise offen zu halten.
Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Betrages ist jedoch zu beachten, dass bei Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG darstellt, wobei die Umsatzsteuer hierauf nur insoweit „gegengerechnet” werden darf, als sie den vom angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungszeitraum betrifft. Eine Umsatzbesteuerung in anderen Besteuerungszeiträumen und eventuelle Auswirkungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer müssen unberücksichtigt bleiben.
Wird für einen bestimmten Besteuererungszeitraum Aussetzung der Vollziehung gewährt, hat dies zur Folge, dass ab dem folgenden Besteuerungszeitraum die Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern ist.
Die Aussetzung der Vollziehung im Voranmeldungsverfahren ist grundsätzlich abzulehnen, sofern der außerunternehmerische Nutzungsanteil für das betroffene Kalenderjahr noch nicht glaubhaft gemacht werden kann. Wird ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist auch hier bei der Berechnung des auszusetzenden Betrages die Umsatzsteuer, die auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG entfällt, zu berücksichtigen. Auch in den folgenden Voranmeldungszeiträumen ist die Verwendung des Fahrzeugs für außerunternehmerische Zwecke als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ferner ist unbedingt darauf zu achten, dass die nichtunternehmerische Nutzung auch in der Jahreserklärung erfasst wird.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1b