Kommentar

Die M-OHG unterhält im Rahmen ihrer Tätigkeit als Generalvertreterin ein Auslieferungslager. Das Grundstück mit den Lagergebäuden hat ihr der Gesellschafter MK unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die OHG ist auch berechtigt, das Grundstück zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig zu verwerten. Nachdem die OHG das Grundstück für ihren Betrieb nicht mehr benötigt, verlegt sie ihren Firmensitz in angemietete Räume und verpachtet das Grundstück an ein anderes Unternehmen. Der Gesellschafter MK stirbt. Erben werden seine Söhne, die schon bisher neben ihrem Vater alleinige Gesellschafter der OHG waren. Der Pachtvertrag über das Grundstück wird unverändert fortgeführt. Das Grundstück bleibt bis zu seiner Veräußerung und der Liquidation der OHG, die 13 Jahre nach dem Tod des MK erfolgt, als Betriebsvermögen in der Gesellschaftsbilanz der OHG aktiviert. Die Tätigkeit der OHG wird in den letzten 4 Jahren vor der Liquidation in den Feststellungserklärungen mit „gewerbliche Verpachtung” angegeben. Die OHG bezieht in den letzten 3 Jahren vor ihrer Liquidation im wesentlichen nur noch Erträge aus dieser Verpachtung.

Das Finanzamt erfaßt den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Gewinn in Höhe von rd. 2,3 Mio. DM im Liquidationsjahr als steuerbegünstigten Aufgabegewinn und die in diesem Jahr noch erzielten Pachterträge in Höhe von rd. 144 000 DM als laufenden Gewinn der OHG. Die OHG ist damit nicht einverstanden. Sie beantragt, den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks mit 0 DM und die Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, weil der Betrieb bereits vorher – mit der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit – aufgegeben und das Grundstück bei dieser Gelegenheit in das Privatvermögen überführt worden sei. Dem folgt der BFH jedoch nicht. Er entscheidet, daß die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers nur als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll oder der Unternehmer eine eindeutige Aufgabeerklärung dieses Inhalts gegenüber dem Finanzamt abgibt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Finanzamt hat den Grundstücksveräußerungsgewinn zutreffend als Aufgabegewinn und die Erträge aus der Verpachtung als Betriebseinnahmen im Rahmen des bis zur Liquidation fortbestehenden Gewerbebetriebs erfaßt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1997, VIII R 11/95

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