BMF, Schreiben v. 8.9.1992, IV B 6 - S 2365 - 79/92, BStBl I 1992, 527

Bezug: Mein Schreiben vom 26. August 1992 - IV B 1 - S 2523 - 51/92 -/IV B 6 - S 2365 - 77/92

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß vom 29. April 1992 - VI B 152/91 - (BStBl II S. 752) die Auffassung vertreten, daß eine Gleichstellung von Einkommensteuervorauszahlern und Lohnsteuerzahlern nur dann vorliegt, wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren nach EStG § 37 EStG die gleichen steuermindernden Umstände berücksichtigt werden; im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sei deshalb vorläufiger Rechtsschutz durch Eintragung eines Freibetrags zu gewähren.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Interesse der betroffenen Steuerpflichtigen und eines reibungslosen Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung folgendes:

Über die Regelungen in EStG § 39 a Abs. 1 Nr. 5 und EStG § 52 Abs. 26 EStG hinaus hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen die abziehbaren Beträge nach EStG § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG, eine negative Summe der Einkünfte im Sinne des EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 EStG und einen verbleibenden Verlustabzug (EStG § 10 d Abs. 2 EStG) in der Höhe als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, in der die Tatbestände nach EStG § 37 Abs. 3 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen wären. An der Ermittlung des Freibetrags ist ggf. die für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den Steuerpflichtigen zuständige Stelle des Finanzamts zu beteiligen.

Wird nachträglich festgestellt, daß die negative Summe der bezeichneten Einkünfte zu hoch angesetzt worden ist, sind entsprechende Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach Maßgabe des EStG § 37 EStG festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergebende Einkommensteuer durch die Summe der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer nicht gedeckt ist.

Mein Schreiben vom 14. Februar 1992 (BStBl I S. 139), das die Eintragung eines Freibetrags wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in bestimmten Fällen ermöglicht hat, ist durch dieses Schreiben überholt und wird aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1

EStG § 10d Abs. 2

EStG § 37

EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5

EStG § 52 Abs. 21

EStG § 52 Abs. 26

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 527

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