Zusammenfassung
Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft in der GmbH. Nur Inhaber von Geschäftsanteilen können GmbH-Gesellschafter sein. Der GmbH-Geschäftsanteil ist grundsätzlich frei veräußerlich. Das bedeutet hinsichtlich des Eintritts von Gesellschaftern: Nur durch Erwerb, Kapitalerhöhung, Vererbung oder einen Umwandlungs- oder Anwachsungsvorgang können neue Gesellschafter der GmbH beitreten.
1 Eintritt durch Veräußerung eines GmbH-Anteils
Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Die GmbH muss über jeden Anteilsverkauf informiert werden. Hierbei gilt der Gesellschaft gegenüber im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, der in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste aufgenommen wurde (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
Im Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. So kann die Abtretung und Veräußerung insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft oder auch von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). In diesem Fall spricht man von vinkulierten Geschäftsanteilen. Nachträglich kann eine Vinkulierungsklausel nur in die Satzung eingefügt werden, wenn alle betroffenen Gesellschafter zustimmen. Vinkulierungsklauseln dienen vor allem bei Familiengesellschaften als Überfremdungsschutz.
Vinkulierungsklausel
"Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nur mit Genehmigung der Gesellschaft verfügen. Die Genehmigung erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, wobei der verfügungswillige Gesellschafter stimmberechtigt ist (oder: Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter verfügen). Genehmigungsfrei sind Veräußerungen innerhalb des eigenen Familienstammes."
Die Genehmigung ist in dem vorgenannten Beispiel vom Geschäftsführer auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu erteilen, welcher eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erfordert. Der verfügende Gesellschafter ist stimmberechtigt. Die Mehrheit sollte aus Sicht des Minderheitsgesellschafters so gewählt werden, dass der Mehrheitsgesellschafter nicht schon allein die Mehrheit für die Genehmigung hat. Nach Möglichkeit sollte die Vinkulierungsklausel klarstellen, ob die Gesellschaft oder die Gesellschafter die Genehmigung erteilen. Bei Erteilung der Genehmigung durch die Gesellschaft wird diese durch die Geschäftsführer vertreten.
2 Eintritt durch Kapitalerhöhung/Umwandlung/Anwachsung
Auch im Zuge einer Kapitalerhöhung können neue Gesellschafter der GmbH beitreten. Denn grundsätzlich besteht keine Übernahmeverpflichtung der Altgesellschafter hinsichtlich der neu geschaffenen Geschäftsanteile. So können bei einer Kapitalerhöhung nur Fremdgesellschafter zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile zugelassen werden, sofern die Altgesellschafter auf ihr Bezugsrecht verzichten. Bei Umwandlungsvorgängen kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, wenn die GmbH-Anteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, z. B. bei einer Verschmelzung durch Aufnahme durch einen anderen Rechtsträger. Auch durch einen sog. Anwachsungsvorgang kann sich der Anteilseigner ändern, z. B. wenn zunächst eine OHG Gesellschafterin der GmbH war, die OHG aus 2 Gesellschaftern bestand und nun ein Gesellschafter ausscheidet und der andere Gesellschafter das Unternehmen fortführt. Aus der OHG würde ein Einzelkaufmann, welcher nun anstelle der OHG GmbH-Gesellschafter wäre.
3 Teilung und Vererbung von Geschäftsanteilen
Auch im Zuge der Teilung von Geschäftsanteilen und deren Veräußerung an Neugesellschafter kann ein Eintritt in die GmbH erfolgen. Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteiles erfolgt durch Teilungsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Der Beschluss muss die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt.
Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ein Beschluss der Gesellschaft nicht erforderlich ist.
Die Teilung hat zur Folge, dass selbstständige Geschäftsanteile entstehen. Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte gehen folglich anteilig auf den neuen Erwerber über.