Leitsatz
Gehaltszuführungen für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auf ein sogenanntes Zeitwertkonto sind dann keine verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn das Wertguthaben nur für eine Vorruhestandsphase verwendet wird und der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft ausscheidet.
Sachverhalt
Zwischen einer GmbH und dem Finanzamt sind Gehaltszuführungen auf ein Wertkonto strittig. Die GmbH hatte allen Arbeitnehmern – auch ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – ermöglicht, an einem sogenannten Zeitwertkontenmodell teilzunehmen. Dabei wird ein Gehaltsanteil auf ein Investmentkonto eingezahlt und aus dem angesammelten Guthaben ein vorgezogener Ruhestand oder eine Altersteilzeit finanziert. Die Ansprüche gegen das Investment-Unternehmen sind an einen Treuhänder abgetreten und an die jeweiligen Arbeitnehmer verpfändet. Der Geschäftsführer hatte abweichend hiervon nur einen Anspruch auf vorgezogenen Ruhestand und war dann auch verpflichtet, aus dem Amt auszuscheiden. Er verzichtete fortan auf seine Tantieme, das 13. und 14. Monatsgehalt und auf Bonuszahlungen. Diese Beträge wurden auf das Investmentkonto eingezahlt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto jeweils als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Einspruch der GmbH blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht sieht dies jedoch anders. Zwar sind Zuführungen auf ein Investmentkonto, das als Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers geführt wird und das zur Ansammlung von Wertguthaben dient, um durch laufenden Gehaltsverzicht zukünftig nach Zeit bemessene Freizeit zu erkaufen, in aller Regel als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten.
Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Verwendung des Wertguthabens nur auf eine Vorruhestandsphase für den Gesellschafter-Geschäftsführer beschränkt ist und dieser bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft auszuscheiden hat. Denn in einem solchen Fall liegt wirtschaftlich betrachtet eine bloße Entgeltumwandlung vor. Der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt über sein eigenes Vermögen, indem er bereits erdiente Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurücklegt. Folglich liegen betrieblich veranlasste Zahlungen vor und die Vereinbarungen halten auch einem Fremdvergleich stand.
Hinweis
Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az beim BFH I B 87/21. Der BFH kann damit überprüfen, ob die vom FG gesehenen Gründe für ein Abweichen von der Entscheidung des BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15, BStBl 2016 II S. 489 berechtigt sind.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil v. 29.09.2021, 4 K 1476/20