Die Klägerin – eine deutsche Kapitalgesellschaft – erwarb im Jahre 1988 sämtliche Aktien der italienischen Fa. S zum Nominalwert von 300 Mio. Lire. Außerdem zahlte sie 1988 und 1991 fast 17 Mrd. Lire in die Kapitalrücklage der S ein. Ein Teil der Rücklage wurde für Kapitalerhöhungen der S verwendet. Der verbliebene Rest von 12,25 Mrd. Lire wurde am 30.12.1992 nach Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrags mit S in eine Darlehensforderung der Klägerin umgewandelt. In ihrer Bilanz zum 31.12.1992 minderte die Klägerin die Anschaffungskosten ihrer Anteile an S um die bisherige Rücklage i. H. von 16.551.358 DM. Zugleich wurde das Darlehen als Zugang unter den Aktivposten in derselben Höhe erfasst. Sodann nahm die Klägerin auf diese Forderung eine Teilwertabschreibung vor. Sie begründete die Abschreibung damit, dass sie in ihrer Buchführung ihre Zahlungen an S zum jeweiligen Tageskurs (ungefähr 1,35 DM je 1.000 Lire) umgerechnet hatte, die Darlehensforderung aber entsprechend ihrem niedrigeren Wechselkurs von 1,08 DM je 1.000 Lire bewertet werden müsse. Das FA hielt diese Abschreibung für nicht zulässig. Dagegen ist das FG der Ansicht der Klägerin gefolgt.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung hängt die Entscheidung im Streitfall davon ab, wie die Beteiligung der Klägerin an der Kapitalrücklage nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Sollte es sich dabei um ein selbständiges Wirtschaftsgut gehandelt haben, das von der Beteiligung am Grundkapital zu trennen ist, so hätte die Rückgewähr des in die Rücklage eingezahlten Betrags dazu geführt, dass die Beteiligung an der Rücklage mit den gesamten aktivierten Anschaffungskosten auszubuchen gewesen wäre. Daraus hätte sich für die Klägerin eine Vermögensminderung um 16.551.358 DM ergeben, dem der Zugang einer um 3.321.356,30 geringeren Darlehensforderung gegenüberstehen würde. Per saldo wäre also ein Verlust in Höhe dieses Betrags entstanden. Anders wäre es dagegen, wenn die Einzahlung in die Kapitalrücklage bilanzsteuerrechtlich in dem Wirtschaftsgut „Beteiligung an der S” aufgegangen wäre (so nach deutschem Handelsrecht; vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ). In diesem Fall hätte die in die Rücklage eingegangene Kapitalzuführung durch die Klägerin zur Entstehung zusätzlicher Anschaffungskosten ihrer Beteiligung an der S geführt, und zwar in Höhe von 16.551.358 DM. Durch die später vereinbarte Umwandlung des Eigenkapitals in ein Darlehen hätten sich die Anschaffungskosten der Beteiligung vermindert, aber nur um denjenigen in DM berechneten Wert, den die Klägerin tatsächlich zurückerhalten hat. Der sich daraus ergebende Minderungsbetrag hätte der Höhe nach der zu Gunsten der Klägerin einzubuchenden Darlehensforderung entsprochen, so dass der Vorgang insgesamt erfolgsneutral gewesen wäre.
Zu einer abschließenden Entscheidung dieser Frage kam es allerdings nicht, da nach Auffassung des BFH nur nach dem für S geltenden italienischen Handels- und Gesellschaftsrecht entschieden werden kann, ob die „Kapitalrücklage” – wie im deutschen Handelsrecht (vgl. § 272 Abs. 2 Nr.4 HGB ) – als Bestandteil des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft oder als eigenständiger Vermögenswert anzusehen ist, den auch der Gesellschafter unmittelbar nutzen oder verwerten kann. Die hierzu noch erforderlichen Feststellungen sind nunmehr vom FG zu treffen.