1.1 Begriff

Land- und Forstwirtschaft bedeutet nach wie vor Pflanzenerzeugung mithilfe der Naturkräfte. Diese Begriffsbestimmung ist auch bei Verwendung von künstlicher Belichtung und Erwärmung, von industriell hergestelltem Boden (in Gewächshäusern) gegeben. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Sondernutzungen wie der Weinbau einschließlich dem kellermäßigen Ausbau[1], Obst- und Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Forstwirtschaft sowie Saatzucht und Pflanzenvermehrung sowie die Sonderkulturen Hopfen-, Spargel- und Tabakbau. Es ist nicht erforderlich, dass die erzeugten Pflanzen der menschlichen Ernährung dienen, wie z. B. Blumen, Holz, Weihnachtsbäume, Korbweiden und Heilkräuter. Reine Bearbeitungs-, Ernte- und Vermarktungsunternehmen sind jedoch Gewerbebetriebe.

Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört selbstverständlich auch die Düngung des Bodens, auch von eingeholten, ggf. abgekochten und sterilisierten biologischen Abfällen[2] von Privathaushalten und Großküchen.[3] Gewerblich wäre die Vermarktung der sterilisierten Abfälle um mehr als 30 % des Umsatzes oder mehr als 51.800 EUR im Wirtschaftsjahr.[4]

[2] Die bloße Behandlung nach der BioAbfV (BGBl 1998 I S. 285) ist nicht gewerblich.
[4] BFH, Urteil v. 27.2.1987, III R 170/83, BFH/NV 1988 S. 85; BFH, Urteil v. 11.10.1988, VIII R 419/83, BStBl 1989 II S. 284.

1.2 Pflanzliche Veredelung

Die Veredelung der pflanzlichen Urproduktion ist ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb[1], wenn die Menge der ver- und bearbeiteten Urproduktion überwiegend im Hauptbetrieb erzeugt wird. Die Zuordnung des Nebenbetriebs zur Land- und Forstwirtschaft erfordert außerdem, dass das veredelte Endprodukt

  • zum Verkauf bestimmt ist und
  • von der Verkehrsauffassung als land- und forstwirtschaftliches Produkt angesehen wird.[2]

Dies ist im Allgemeinen nach der ersten Produktionsstufe der Fall[3]; die Erzeugnisse der zweiten und weiteren Produktionsstufen sind regelmäßig gewerblich. Gewerbliche Verarbeitungen sind unschädlich, wenn der Umsatz daraus geringfügig ist.[4]

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann auch von mehreren Land- und Forstwirten als Personengesellschaft betrieben werden.[5] Die Finanzverwaltung macht aber dann die anteilige Zuordnung zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter davon abhängig, dass ausschließlich Land- und Forstwirte beteiligt sind und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden.[6]

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