1.1 Begriff
Land- und Forstwirtschaft bedeutet nach wie vor Pflanzenerzeugung mithilfe der Naturkräfte. Diese Begriffsbestimmung ist auch bei Verwendung von künstlicher Belichtung und Erwärmung, von industriell hergestelltem Boden (in Gewächshäusern) gegeben. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Sondernutzungen wie der Weinbau einschließlich dem kellermäßigen Ausbau, Obst- und Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Forstwirtschaft sowie Saatzucht und Pflanzenvermehrung sowie die Sonderkulturen Hopfen-, Spargel- und Tabakbau. Es ist nicht erforderlich, dass die erzeugten Pflanzen der menschlichen Ernährung dienen, wie z. B. Blumen, Holz, Weihnachtsbäume, Korbweiden und Heilkräuter. Reine Bearbeitungs-, Ernte- und Vermarktungsunternehmen sind jedoch Gewerbebetriebe.
Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört selbstverständlich auch die Düngung des Bodens, auch von eingeholten, ggf. abgekochten und sterilisierten biologischen Abfällen von Privathaushalten und Großküchen. Gewerblich wäre die Vermarktung der sterilisierten Abfälle um mehr als 30 % des Umsatzes oder mehr als 51.800 EUR im Wirtschaftsjahr.
1.2 Pflanzliche Veredelung
Die Veredelung der pflanzlichen Urproduktion ist ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn die Menge der ver- und bearbeiteten Urproduktion überwiegend im Hauptbetrieb erzeugt wird. Die Zuordnung des Nebenbetriebs zur Land- und Forstwirtschaft erfordert außerdem, dass das veredelte Endprodukt
- zum Verkauf bestimmt ist und
- von der Verkehrsauffassung als land- und forstwirtschaftliches Produkt angesehen wird.
Dies ist im Allgemeinen nach der ersten Produktionsstufe der Fall; die Erzeugnisse der zweiten und weiteren Produktionsstufen sind regelmäßig gewerblich. Gewerbliche Verarbeitungen sind unschädlich, wenn der Umsatz daraus geringfügig ist.
Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann auch von mehreren Land- und Forstwirten als Personengesellschaft betrieben werden. Die Finanzverwaltung macht aber dann die anteilige Zuordnung zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter davon abhängig, dass ausschließlich Land- und Forstwirte beteiligt sind und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden.