2.1 Bodenabhängige Tiere
Haltung und Zucht der "bodenabhängigen" Tiere, die in der Anlage 1 zum BewG aufgezählt sind (Vieh, Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel), werden nach ihrem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnet und den Flächengrenzen der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung gegenübergestellt. Werden diese Grenzen nicht nachhaltig überschritten, ist die Tierhaltung und Tierzucht auch dann Landwirtschaft, wenn das selbst erzeugte Futter im Betrieb nicht verbraucht, sondern verkauft wird, und die Futtermittel vollständig zugekauft werden. Zum Tierhandel muss allerdings abgegrenzt werden. Deshalb liegt Landwirtschaft nur vor, wenn die Tiere für eine Mindestverweildauer im Betrieb verbleiben, Schweine für eine volle Produktionsphase, z. B. als Ferkel, Läufer, bis zur jeweiligen Verkaufsreife, Vieh für 3 Monate.
Pelztiere gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn deren Futterbedarf überwiegend im Betrieb gewonnen wird. Fleischfressende Pelztiere, z. B. Nerze, schließt der BFH von der Landwirtschaft von vornherein aus.
2.2 Bodenunabhängige Tiere
Die flächenunabhängigen Sonderformen der Tiererzeugung und -haltung, die bewertungsrechtlich zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören, sind auch dann Land- und Forstwirtschaft, wenn daneben keine Bodenflächen bewirtschaftet werden. Ihre Erzeugnisse müssen aber der menschlichen Ernährung dienen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht zur Erzeugung von Speisefischen, von Futter-, Besatz- und Testfischen ist Landwirtschaft.Gewerblich ist dementsprechend die Erzeugung von Zierfischen, Köderfischen für Sportfischer sowie von jenen Testfischen, die bei der Trinkwasserversorgung eingesetzt werden. Ebenso gewerblich ist Zucht und Haltung von Hunden, Katzen, Brieftauben, Singvögeln und Versuchstieren sowie die Küsten- und Hochseefischerei.
Landwirtschaft ist Imkerei (bei bis zu 30 Bienenvölkern liegt im Allgemeinen Liebhaberei vor), Wanderschäferei sowie die Jagd, wenn sie überwiegend auf selbst bewirtschafteten Grundstücksflächen ausgeübt wird. Eine Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Die Jagdgemeinschaft, die das Jagdrecht von der Genossenschaft gepachtet hat, betreibt jedoch Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Mitglieder die Jagd überwiegend auf eigenen oder zugepachteten Flächen ausüben.
2.3 Tierische Veredelung
Die Verarbeitung der geschlachteten Tiere ist Landwirtschaft, wenn die Produkte landwirtschaftlicher Natur sind. Dies ist der Fall, wenn Schweine, Kälber, Schafe, Wild und ähnliche Tiere nicht kleiner als in Hälften, Mastrinder nicht kleiner als in Vierteln zerlegt werden. Die weitere Zerlegung ist gewerblich.
Die Milcherzeugung und die erste Stufe der Milchverarbeitung ist Landwirtschaft, die weitergehende Verarbeitung (Kondensierte Milch, Milchpulver, Heilmittel, Speiseeis) gewerblich. Eine Brüterei ist Gewerbebetrieb, es sei denn, sie ist integrierter Bestandteil des landwirtschaftlichen Hühnerbetriebs.Zoologische Gärten und Wildparks, Tierheime, Trabrennställe sind gewerblich.