OFD Rheinland, Verfügung v. 5.1.2006, S 2402a - 1000 - St 2
Zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung hat das BMF mit Schreiben vom 6.1.2005, vom 13.6.2005 und vom 12.10.2005 Stellung genommen (vgl. EStG-Kartei NRW §§ 43 bis 45e EStG Nr. 21).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zu Einzelfragen im Rahmen der Zinsinformationsverordnung wie folgt Stellung genommen:
1. Ermittlung und Mitteilung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers bei unterjährigem Umzug
Eine inländische Zahlstelle ist nach § 8 Satz 1 Nr. 1 ZIV verpflichtet, die nach § 3 ZIV zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer dem Bundesamt für Finanzen zu übermitteln. Für die nach § 3 ZIV zu ermittelnden Daten zur Anschrift und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinszahlung maßgebend. Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments ermittelt. Wurde danach der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicher Änderungen des Wohnsitzes. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Wechsel des Wohnsitzes mit, sind die Daten des neuen Wohnsitzes wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzustellen. Als Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels gilt der Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer den neuen Wohnsitz anzeigt und durch eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende Änderung der Daten zum Wohnsitz akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das Datum des Umzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Abmelde- und Anmeldebescheinigung) belegt.
2. Meldepflichten nach der Zinsinformationsverordnung in den Fällen, in denen Zinsabschlag einbehalten wird
Eine Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 8 ZIV besteht, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Bei Personen, die der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen, ist für Zwecke der Zinsinformationsverordnung von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen. Mangels einer Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat besteht bei Zinszahlungen an nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Stpfl. keine Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 8 ZIV. Das gleiche gilt für Zinszahlungen an deutsche Beschäftigte internationaler Einrichtungen (z.B. EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt Stpfl. behandelt werden (z.B. EG-Privilegienprotokoll, BGBl 1965 II S. 1482 und 1967 II S. 2156). Bei ausländischen Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals wird zur Beurteilung der Ansässigkeit nicht auf den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts, sondern auf den Entsendestaat abgestellt. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitgliedstaat, ist trotz inländischem Wohnsitz eine Datenübermittlung nach § 8 ZIV vorzunehmen.
In sonstigen Fällen, insbesondere bei Treuhandkonten und bei Tafelgeschäften, können die Verpflichtung zum Steuerabzug vom Kapitalertrag (Zinsabschlag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG) und die Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 8 ZIV nebeneinander bestehen.
3. Zulässigkeit der Übermittlung von zwei Teilbeträgen anstatt eines Gesamtbetrags bei Wechsel des Wertpapierdienstleisters/Rechenzentrums
Nach § 8 Satz 1 Nr. 4 ZIV hat die Zahlstelle den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung dem Bundesamt für Finanzen zu übermitteln. Damit sind alle im Kalenderjahr zugeflossenen Zinszahlungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ZIV sowie i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZIV zu jeweils einem Gesamtbetrag aufzuaddieren und mitzuteilen. Es bestehen jedoch im Fall eines unterjährigen Wechsels des Wertpapierdienstleisters oder Rechenzentrums keine Bedenken, dass zwei Teilbeträge anstelle eines Gesamtbetrages übermittelt werden.
4. Pflichten von Testamentsvollstreckern nach der Zinsinformationsverordnung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZIV gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. Sofern eine Testamentsvollstreckung geschäftsmäßig betrieben wird und im Rahmen dieser Tätigkeit Zinszahlungen insbesond...