Dr. Sandra Müller-Thomczik
Rz. 13
Es wurde bereits ausgeführt, dass Unternehmen selbst nicht rechtsfähig sind (siehe Rz. 1). Das Zuordnungsobjekt aller Rechte und Pflichten des Unternehmens ist der jeweilige Unternehmensträger. Die Differenzierung zwischen dem Unternehmen und dem Unternehmensträger ist insbesondere bei einem Verkauf von großer Bedeutung. Da es kein Eigentum an dem Unternehmen gibt, kann nur das Eigentum an dem Unternehmensträger verkauft werden (Beteiligungskauf, Share Deal) oder aber es werden die einzelnen, das Unternehmen ausmachenden Sachen und Rechte veräußert (Einzelwirtschaftsgüterkauf, Asset Deal).
Dies wirkt sich auch auf die Möglichkeiten des Kaufs eines Einzelunternehmens aus. Der Einzelunternehmer ist nicht an dem betreffenden Einzelunternehmen beteiligt. Vielmehr ist er selbst der Unternehmensträger (siehe Rz. 1). Damit kommt ein Verkauf in Form eines Beteiligungskaufs (Share Deal) nicht infrage. Der Kauf eines Einzelunternehmens ist folglich nur in Form des Einzelwirtschaftsgüterkaufs (Asset Deal) möglich.
Rz. 14
Der Einzelwirtschaftsgüterkauf ist der Kauf eines Unternehmens als rechtliche Einheit und damit ein Sachkauf i. S. v. § 433 BGB. Dies ergibt sich aus § 453 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen auch für den Kauf von sonstigen Gegenständen gelten; zu diesen sonstigen Gegenständen werden insbesondere Unternehmen gezählt. Bei einem Einzelwirtschaftsgüterkauf wird zwar das Unternehmen als Ganzes veräußert, aber die zu dem Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte sind einzeln und nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften von dem Verkäufer auf den Käufer zu übertragen. Der Einzelwirtschaftsgüterkauf erfolgt somit in Form der Singularsukzession. Um ein Unternehmenskauf zu sein, muss die Gesamtheit der zu dem Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte übertragen werden. In jedem Fall ist die Übertragung aller betriebsnotwendigen Sachen und Rechte erforderlich.
Es liegt somit kein Unternehmenskauf vor, wenn nur einzelne Sachen oder Rechte, nicht aber alle betriebsnotwendigen Sachen und Rechte verkauft werden.
Daher wird auch zwischen einem Einzelwirtschaftsgüterkauf in Reinform und einem Unternehmenskauf in Form eines Einzelwirtschaftsgüterkaufs unterschieden. Bei einem Einzelwirtschaftsgüterkauf in Reinform werden nur einzelne Wirtschaftsgüter gekauft. Der Unternehmenskauf in Form eines Einzelwirtschaftsgüterkaufs umfasst den Verkauf aller Wirtschaftsgüter. Hier wird unter der Bezeichnung Einzelwirtschaftsgüterkauf der Unternehmenskauf in Form eines Einzelwirtschaftsgüterkaufs verstanden.
Rz. 15
Ein Einzelwirtschaftsgüterkauf trennt die einzelnen Sachen und Rechte von ihrem bisherigen Rechtsträger, wie Abb. 4 verdeutlicht.
Abb. 4: Der Einzelwirtschaftsgüterkauf (Asset Deal)
Auch bei einem Einzelwirtschaftsgüterkauf wird für das Unternehmen regelmäßig nur ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart. Die erworbenen Wirtschaftsgüter sind auf Seiten des Erwerbers allerdings gesondert zu aktivieren. Ein einheitlicher Kaufpreis ist daher aufzuteilen.
Rz. 16
Grds. bestehen beim Kauf eines Unternehmens in Gestalt eines Einzelwirtschaftsgüterkaufs keine besonderen Formvorschriften. Die Notwendigkeit der Einhaltung bestimmter Formvorschriften kann allerdings daraus resultieren, dass eine Vielzahl einzelner Sachen und Rechte übertragen wird. Beachtlich ist insbesondere die Formvorschrift für den Verkauf von Grundstücken gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass der gesamte Vertrag über den Kauf des Unternehmens notariell zu beurkunden ist, wenn auch Grundstücke erworben werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit der Zustimmung des Gläubigers bei der Übertragung von Verbindlichkeiten von Bedeutung.
Rz. 17
Bei einem Einzelunternehmen werden die Wirtschaftsgüter durch den Verkauf von ihrem bisherigen Unternehmensträger getrennt und dem neuen Unternehmensträger zugeordnet. Abb. 5 verdeutlicht diesen Zusammenhang. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kauf eines Einzelunternehmens zu einem neuen Inhaber des Einzelunternehmens führt. Diese Änderung des Inhabers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Abb. 5: Der Einzelwirtschaftsgüterkauf (Asset Deal) von Einzelunternehmen